Tz. 40

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 34 Abs 6 S 5 KStG idF des StÄndG 2015, der durch das Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften entfallen ist, regelt die erstmalige Anwendung der durch das StÄndG 2015 geänderten sog Konzernklausel im Zusammenhang mit schädlichen Anteilserwerben iSd § 8c KStG. Die Konzernklausel wurde urspr durch das WachstumsBG in § 8c Abs 1 S 5 KStG eingefügt. Danach lag ein schädlicher Beteiligungserwerb iSd Vorschrift nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Pers zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Von der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 8c KStG sollten nach dem Willen des Ges-Gebers alle Umstrukturierungen ausgenommen werden, die ausschl innerhalb eines Konzerns vorgenommen werden, an dessen Spitze zu 100 % eine einzelne Pers oder Gesellschaft steht (s BT-Drs 17/15). Nach § 34 Abs 7b S 2 KStG idF des WachstumsBG war die Ausnahmeregelung erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 anzuwenden (s § 8c KStG Tz 210 und 214ff). Der Wortlaut der urspr Konzernklausel begünstigte jedoch – entgegen der Intention des Ges-Gebers – nicht Fälle, in denen die Anteile an einer EG an die MG übertragen werden, auch wenn diese 100 % der Anteile an der bisher zwischengeschalteten TG hielt. Darüber hinaus waren Konzerne, an deren Spitze ein EU oder eine Pers-Ges stand, ebenfalls nicht von der Regelung begünstigt. Mit der Änderung des § 8c Abs 1 S 5 KStG durch das StÄndG 2015 wurde der Anwendungsbereich der Konzernklausel auf die vorstehenden Fallkonstellationen erweitert. Dazu näher s § 8c KStG Tz 210, 216ff und 221.

 

Tz. 41

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Der geänderte § 8c Abs 1 S 5 KStG, der durch das Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften zu S 4 wurde, ist gem § 34 Abs 6 S 5 KStG erstmals auf Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 anzuwenden und wirkt damit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der sog Konzernklausel nach ihrer Einf durch das WachstumsBG zurück. Da es sich um eine begünstigende Regelung handelt, hielt der Ges-Geber die rückwirkende Anwendung für verfassungsrechtlich unbedenklich.

Gem der Anwendungsregelung des § 34 Abs 6 S 2 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften ist die Konzernklausel weiterhin rückwirkend auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 anzuwenden (s Tz 33).

Es stellt sich die Frage, wie mit St-Festsetzungen bzw Verlustfeststellungen umzugehen ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StÄndG 2015 bereits bestandskräftig waren, bei denen die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 8c KStG angewendet wurde und die Voraussetzungen der Konzernklausel iSd § 8c Abs 1 S 5 KStG idF des StÄndG 2015, nicht aber der Konzernklausel iSd § 8c Abs 1 S 5 KStG idF des WachstumsBG erfüllt sind. UE hat die rückwirkende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Konzernklausel nicht zur Folge, dass bereits bestandskräftige St-Festsetzungen bzw Verlustfeststellungen gem § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (rückwirkendes Ereignis) geändert werden können. Denn eine rückwirkende Änderung stlicher Normen ist kein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO (s Urt des BFH v 09.08.1990, BStBl II 1991, 55).

 

Tz. 42–46

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

vorläufig frei

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