3.12.3.1 Allgemeines
Tz. 210
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Nach § 9 Abs 2 S 4 und 5 KStG sind Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang stlich abzb Zuwendungen berechtigten Kö nur abzb, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein ("Aufwandsspenden"). Aufwandsspenden liegen vor, wenn der Spender die Zuwendung nicht an einen begünstigten Zuwendungsempfänger, sondern an einen Dritten leistet und die empfangsberechtigte Kö lediglich wirtsch von der Zuwendung profitiert; es handelt sich idR um Ausgaben des Spenders (zB Benzinkosten, Telefonkosten, Portokosten), die er bei seiner Tätigkeit für den begünstigten Zuwendungsempfänger verausgabt, wobei sich diese Ausgaben uE unmittelbar "verbrauchen", dh für die begünstigte Einrichtung nicht auf Dauer zu einem geldwerten Vorteil führen. Die Verausgabung erfolgt idR (zunächst) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung des Leistenden (s Fischer, NWB 2015, 439).
Tz. 211
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
UE kann auf den Erstattungsanspruch nur nachträglich, dh nach dem Entstehen der Forderung, verzichtet werden (ebenso s Schauhoff, Hdb der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl, 801). Wird dagegen – zB durch einen Vorstandsbeschl – für künftige Aufwendungen der Vorstandsmitglieder ein Erstattungsanspruch eingeräumt und erklären die Vorstandsmitglieder gleichzeitig, dass sie auf die Auszahlung des Erstattungsanspruchs verzichten und den Betrag dem Verein als Spende zur Verfügung stellen, handelt es sich um den Verzicht auf erst künftig entstehende Forderungen und daher uE nicht um eine abzb Spende.
Tz. 212
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Ein in der Praxis häufiger Fall der Aufwandsspenden besteht darin, dass mit dem eigenen Kfz Fahrten für den ideellen Bereich einer st-begünstigten Kö durchgeführt werden (hierzu aA s Kulosa in H/H/R, EStG, § 10b Rn 134; nach dessen Rechts-Auff hier eine Sachzuwendung vorliegt). Im Falle von Kö als Zuwendenden sind derartige Fallgestaltungen zB denkbar, wenn eine Kap-Ges einen Lkw für eine von einer st-begünstigten Kö durchgeführten Transport von Hilfsgütern zur Verfügung stellt. Hierzu s auch Tz 219.
3.12.3.2 Abzug von Aufwandsspenden
Tz. 213
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Zur Ausgestaltung des Aufwandsspenden-Verfahrens hat die Fin-Verw mit Schr des BMF v 25.11.2014 (BStBl I 2014, 1584) Stellung genommen.
Neben den in dieser Verw-Anw enthaltenen Regelungen gelten für den Abzug von Aufwandsspenden ua folgende Grundsätze:
Tz. 214
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 09.05.2007, BFH/NV 2007, 2251) setzt der Abzug von Aufwandsspenden voraus, dass beim Spender nachweislich eine tats Vermögenseinbuße eintritt. Im Hinblick auf die gleich gelagerten Interessen von Spender und Empfänger sei darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige (zB hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Aufwendungsersatzanspruchs) und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen hätten und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entspr durchgeführt worden seien. Weitere Voraussetzung für den Abzug von Aufwandsspenden ist, dass die getätigten Aufwendungen "fremdnütziger" Natur sind, also der st-begünstigten Kö zugute kommen und nicht auch der Wahrnehmung der eigenen Mitgliedschaft oder der eigenen Interessen desjenigen dienen, der die Aufwendungen tätigt (s Urt des BFH v 09.05.2007, BFH/NV 2007, 2251 und s Schr des BMF v 25.11.2014, aaO). Aufwendungen, die (auch) im eigenen Interesse des Zuwendenden getätigt werden, fehlt hiernach das für den Spendenabzug zwingend erforderliche Element der Uneigennützigkeit. Ausführlich hierzu s auch Urt des FG München vom 07.07.2009 (EFG 2009, 1823) und s Urt des FG B-Brdbg v 04.03.2014 (EFG 2014, 989).
Tz. 215
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Wes Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen ist nach Auff der Fin-Verw die wirtsch Leistungsfähigkeit der Kö. Nach der Rspr (s Urt des FG München v 07.03.2006, EFG 2006, 1050) spielt die wirtsch Leistungsfähigkeit dem gegenüber bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft (hier: vertragliche Vereinbarung über das unentgeltliche Tätigwerden für eine politische Partei gegen Auslagenersatz) keine Rolle. Denn ein zivilrechtlicher Vertrag sei nicht deshalb unwirksam, weil eine Vertragspartei nicht in der Lage sei, den Vertrag zu erfüllen. Dieses Merkmal könne jedoch möglicherweise in Fällen der Zusage des Kostenersatzes durch einseitige Willenserklärung einer Vertragspartei (zB Vorstandsbeschl, Satzung) eine Rolle spielen. Der BFH (s Urt des BFH v 09.05.2007, BFH/NV 2007, 2251) hat in der Rev gegen das oa Urt des FG München entschieden, dass es – entgegen der Rechts-Auff der Fin-Verw – nicht darauf ankomme, ob das Vermögen der Kö alle Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen abdecke. Entsch sei vielmehr die Werthaltigkeit des einzelnen Anspruchs zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts (ohne Berücksichtigung eines evtl Verzichts oder einer Rüc...