Tz. 23

Stand: EL 46 – ET: 10/2002

Die der Übernehmerin (objektiv) zuzuordnenden Kosten der Einbringung führen grds zu sofort abzugsfähigen BA. Eine Ausnahme gilt nur für die GrESt, die bei der Einbringung von Grundbesitz oder von Anteilen an Kap-Ges anfallen kann (s § 20 UmwStG Tz 193; zur GrESt bei der Einbringung durch Formwechsel s § 25 UmwStG Tz 40ff). Diese GrESt ist bei der Übernehmerin zum Übernahmewert bei den WG hinzuzuaktivieren, die die GrESt-Belastung ausgelöst haben. Die Nachaktivierung führt nicht zu einem Zwischenwertansatz; es werden nämlich keine stillen Reserven des übertragenen WG aufgedeckt. Der Bw, auf den sich § 22 Abs 1 iVm 20 Abs 2 UmwStG bezieht, ist der Buchansatz aus der stlichen Schluss-Bil des Einbringenden. Dieser richtet sich grds danach, mit welchem Wert der Einbringende die WG nach den allgemeinen stlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen anzusetzen hat (s § 20 Abs 2 S 3 UmwStG). Die GrESt entsteht jedoch erst infolge der Einbringung, welche den Tatbestand des Erwerbsvorgangs des § 1 GrEStG verwirklicht. Aus diesem Grund gehört die GrESt nicht zum Bw des übertragenen WG, sondern zu den eigenen Aufwendungen der aufnehmenden Kap-Ges, die (erst) in ihrer Sphäre begründet werden.

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