Helmut Krämer, Lukas Gläßer
Tz. 23
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
vorläufig frei
3.1.3.1 Ab Veranlagungszeitraum 2011: elektronische Steuererklärungen
Tz. 24
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 31 Abs 1a KStG idF des Steuerbürokratieabbauges sind die KSt-Erklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §§ 27 Abs 2, 28 Abs 1 S 4 und 38 Abs 1 iVm 34 Abs 14 KStG nach amtl vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Nach § 34 Abs 13a S 2 KStG (idF des Steuerbürokratieabbauges) sind diese Erklärungen erstmals für den VZ 2011 in elektronischer Form abzugeben. Zum Anwendungsbereich und zu technischen Fragen zu der elektronischen Übermittlung s Schr des BMF v 16.11.2011, BStBl I 2011, 1063. Zur (möglichen) Senkung der Bürokratiekosten durch die elektronische St-Erklärung s Lappas (Stbg 2009, 256). Nach § 87a Abs 6 AO (idF des Ges v 18.07.2016) ist bei der elektronischen Übermittlung ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Im Falle einer nicht-authentifizierten Übermittlung mit späterer Einreichung der komprimierten schriftlichen St-Erklärung gilt die Erklärung erst mit Zugang des Erklärungsausdrucks als abgegeben, da die FinBeh erst durch diesen Ausdruck Kenntnis von der für den Übermittlungsvorgang vergebenen "Telenr" erhält, die erforderlich ist, um auf die übermittelten Daten zugreifen zu können (s Urt des Nds FG v 13.03.2014, EFG 2014, 1257 und s Urt des FG Ba-Wü v 17.08.2015, EFG 2015, 1815).
Bei St-Erklärungen, die nach § 155 Abs 4 S 1 AO (idF des Ges v 18.07.2016) zu einer ausschl automationsgestützten St-Festsetzung führen können (s Tz 31), ist es nach § 150 Abs 7 AO (idF des Ges v 18.07.2016) dem Stpfl zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auff Anlass für eine Bearbeitung durch einen Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschn oder Datenfeld der St-Erklärung zu machen ("qualifiziertes Freitextfeld"). Eintragungen sind in diesem Feld insbes dann zu machen, wenn der Stpfl hierdurch ausdrücklich
- um eine nähere Prüfung bestimmter Sachverhalts- oder Rechtsfragen bittet,
- erklärt, in seiner St-Erklärung von der Verw-Auff abgewichen zu sein oder
- einen Antrag auf eine Ermessensentsch stellt, die Auswirkungen auf die St-Festsetzung hat
(s BT-Drs 18/7457, 83). Dieses Feld muss Bestandteil der St-Erklärung sein.
Die Neufassung des § 150 Abs 7 AO ist nach § 10a Abs 4 EGAO (idF des Ges v 18.07.2016) erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2016 beginnen, und für Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2016 liegen.
Tz. 25
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 31 Abs 1a S 2 KStG kann die FinBeh zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall sind die Erklärungen nach amtl vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom ges Vertreter des Stpfl eigenhändig zu unterschreiben. Für St-Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 Abs 1 AO) s die Vorgaben der FinVerw für Erklärungen in Papierform lt dem BMF-Schr v 12.08.2022 (BStBl I 2022, 1334) und das dem Schr beigefügte Merkblatt. Nach § 150 Abs 8 AO ist einem solchen Antrag zu entspr, wenn eine Erklärungsabgabe durch Datenfernübertragung für den Stpfl wirtsch oder pers unzumutbar ist. Dies ist insbes der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für die Datenfernübertragung des amtl vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand (hierzu s Urt des FG SchlH v 08.07.2021, EFG 2021, 1959) möglich wäre oder wenn der Stpfl nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschr in der Lage ist, die Möglichkeit der Datenfernübertragung zu nutzen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so haben die FinBeh keinen Ermessensspielraum zur Stattgabe des Antrags. Der Anspruch des Stpfl nach § 150 Abs 8 AO auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe in den Fällen der wirtsch oder pers Unzumutbarkeit ist vorrangig ggü dem nach den Einzelsteuerges bestehenden Anspruch des Stpfl auf ermessenfehlerfreie Entsch (s Urt des BFH v 16.06.2020, BStBl II 2021,288). Für die Frage des nicht unerheblichen finanziellen Aufwandes ist nicht lediglich auf die Einkommens-, sondern auch auf die Vermögensverhältnisse des Stpfl abzustellen; die Kosten der Umstellung müssen jedoch (nur) in Relation zu den wirtsch Daten (Einnahmen bzw Gewinn und auch des vorhandenen BV) desjenigen Betriebs (bzw derjenigen Einkunftsart) gesetzt werden, der die grds Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Erklärung auslöst (s Urt des FG Rh-Pf v 12.10.2016, EFG 2017, 40; s Urt des FG SchlH v 08.07.2021, EFG 2021, 1959; und s Urt des BFH v 16.06.2020, BStBl II 2021, 288). Da bei KStPpflicht die Pflicht zur Abgabe einer elektronischen Erklärung jedoch – anders als bei der ESt – nicht an die Erzielung von Eink aus bestimmten Einkunftsarten geknüpft ist, dürfte letztere Einschränkung bei Kö uE nur in Ausnahmefällen zum Zuge kommen (Vorliegen eines Kleinstbetriebs; hierzu s Ur...