Helmut Krämer, Lukas Gläßer
Tz. 26
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 5b Abs 1 EStG idF des Steuerbürokratieabbauges ist in den Fällen, in denen der Gewinn nach § 4 Abs 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt wird, der Inhalt der Bil sowie der G + V-Rechnung nach amtl vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Ebenso sind Ansätze oder Beträge zur Anpassung einer H-Bil an stliche Vorschriften (s § 60 Abs 2 EStDV) elektronisch zu übermitteln. Der Stpfl kann auch eine St-Bil übermitteln. Krit zu den Rechtsgrundlagen der E-Bil s Karla (Ubg 2012, 753).
Wird der Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist deren Inhalt elektronisch zu übermitteln (s § 60 Abs 4 EStDV). Diese Vorschrift ist erstmals für Gewinnermittlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen (s § 84 Abs 3d EStDV idF des St-Bürokratieabbauges). Insoweit gibt es – anders als bei der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bil und der G + V-Rechnung (hierzu s u) – keine Verschiebung des Anwendungszeitpunktes, jedoch ebenfalls eine Härtefallregelung (hierzu s Tz 25 und s Tz 29).
Bei Betriebseinnahmen unter 17 500 EUR hat die FinVerw früher auf die Abgabe der Anlage EÜR verzichtet und eine formlose Gewinnermittlung als ausreichend angesehen; dies galt auch für die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung (s H 25 "Anlage EÜR" EStH 2016). Diese Nichtbeanstandungsregelung ist ab dem VZ 2017 entfallen (s Schr des BMF v 09.10.2017, BStBl I 2017, 1381); ab diesem VZ sind grds alle Stpfl, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung der Anlage EÜR nach amtl vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet. Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich für nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreite Kö, die nur Zweckbetriebe iSd §§ 65 bis 68 AO unterhalten oder die mit ihren stpfl wG die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs 3 AO iHv 45 000 EUR nicht übersteigen; bei diesen Kö verzichtet die FinVerw auf eine elektronische Übermittlung der Gewinnermittlung nach § 60 Abs 4 EStDV (s Kurzinfo der OFD NRW v 20.04.2018, DStR 2018, 1771 und Kurzinfo des FinMin SchlH v 20.11.2018, StEd 2018, 749).
Nach § 52 Abs 15a EStG idF des St-Bürokratieabbauges ist § 5b EStG erstmals für Wj anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Aufgrund einer in § 51 Abs 4 Nr 1c EStG enthaltenen Ermächtigungsnorm wurde, da erkennbar war, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in § 5b Abs 1 EStG vorgesehenen Verpflichtung (noch) nicht ausreichten, durch VO v 20.12.2010 (BGBl. I 2010, 2135) der erstmalige Anwendungszeitpunkt der Verpflichtung nach § 5b EStG verschoben; die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Unterlagen zur Gewinnermittlung galt nunmehr erstmals für Wj, die nach dem 31.12.2011 begannen (hierzu s B-Rats-Drs 722/10). Wegen zeitlicher Übergangsregelungen s Tz 28.
Aufgr der oa Regelungen zur erstmaligen Anwendung der Vorschriften ergab sich ein Unterschied bzgl der erstmaligen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der St-Erklärung (für VZ 2011, s Tz 24ff) und zur elektronischen Übermittlung der Bil und G + V-Rechnung (grds für Wj, die nach dem 31.12.2011 begannen).
Die Vorschriften zur elektronischen Übermittlung der Bil und G + V-Rechnung bzw der Einnahmenüberschussrechnung gelten über § 31 KStG für KStpfl entspr.
Tz. 27
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die Daten der Bil und der G + V-Rechnung sollen in einer standardisierten Form übermittelt werden. Durch das St-Bürokratieabbauges wurde in § 51 Abs 4 Nr 1b EStG eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, nach der das BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder den Mindestumfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Unterlagen bestimmen kann. Aufgr dieser Ermächtigungsnorm hatte das BMF zunächst mit Schr v 19.01.2010 (BStBl I 2010, 47) allg Grundsätze zum Gegenstand und zu Form und Inhalt der elektronischen Übermittlung der Bil und der G + V-Rechnung bekanntgegeben. Mit Schr des BMF v 28.09.2011 (BStBl I 2011, 855) wurden dann die endgültigen Regelungen zum pers und sachlichen Anwendungsbereich, zur Taxonomie (Datenschema für Jahresabschlussdaten) und zur zeitlichen Anwendung des § 5b EStG bekanntgegeben. Hierin ist ua folgendes festgelegt:
- Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Bil sowie G + V-Rechnung (E-Bil) gilt in allen Fällen, in denen eine Bil nach hr-lichen oder stlichen Bestimmungen aufzustellen ist oder freiwillig aufgestellt wird.
- Auch die Eröffnungsil sowie eine Bil im Falle einer Betriebsveräußerung, Umw, Änderung der Gewinnermittlungsart usw und Liquidationsbil nach § 11 KStG sind elektronisch zu übermitteln.
- Ausl BetrSt eines inl Unternehmens sind iRd einheitlichen Bil des ganzen Unternehmens zu erfassen.
- Bei inl BetrSt eines ausl Unternehmens beschr sich die Verpflichtung zur Übermittlung der E-Bil auf die inl BetrSt.
- Bei nach § 5 KStG st-befreiten Kö, die partiell stpfl sind, ist ggf eine E-Bil nur für den stpfl Bereich zu übermitteln (hierzu...