Ewald Dötsch, Helmut Krämer
Tz. 24
Stand: EL 76 – ET: 12/2012
Die Voraussetzung "den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl" ist eine stliche Voraussetzung, deren Erfüllung
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im zeitlichen Anwendungsbereich des kstlichen Anrechnungsverfahrens darüber entschied, ob der S 1 oder der S 2 des § 27 Abs 3 KStG 1999 anzuwenden war (dazu s § 27 KStG 1999 Tz 115ff), |
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im zeitlichen Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens darüber entscheidet, ob eine ausschüttungsabhängige KSt-Minderung in Betracht kommt (s Tz 16 ff) |
Mit der Umstellung auf eine ratierliche Auszahlung des restlichen KSt-Guthabens durch das SEStEG hat diese Voraussetzung keine stliche Bedeutung mehr.
Was unter einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl zu verstehen ist, richtet sich allein nach dem HR (s Urt des BFH v 05.06.1985, BFH/NV 1987, 61). Für die AG ist dies der in § 174 AktG genannte Beschl über die Verwendung des Bil-Gewinns, für die GmbH der Beschl über die Verwendung des Ergebnisses iSd § 46 Nr 1 GmbHG. § 37 Abs 2 S 1 KStG nF knüpft somit an die gleiche Größe an wie § 27 Abs 3 S 1 KStG 1999 und bereits § 19 Abs 3 KStG 1975. Der Gewinnverteilungsbeschl, der vom Beschl über die Feststellung der Bil zu unterscheiden ist (s Urt des FG Rh-Pf v 15.12.1980, EFG 1981, 365), entspricht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn er wirksam zustande gekommen ist, dh wenn er sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht ordnungsgemäß gefasst worden ist (s Urt des BFH v 18.11.1970, BStBl II 1971, 73; v 27.01.1977, BStBl II 1977, 491; v 10.11.1982, BStBl II 1983, 280; v 31.10.1984, BStBl II 1985, 225; v 05.06.1985, BStBl II 1986, 81; v 11.04.1990, BStBl II 1990, 998 und v 16.05.2007, GmbHR 2007, 1058). Allein das Risiko, dass die Erhöhung der GF-Vergütung eine vGA nach sich ziehen könnte, führt noch nicht zur Nichtigkeit des zugrunde liegenden und mehrheitlich gefassten Gesellschafterbeschl (s Urt des LG Köln v 27.05.1999, GmbHR 1999, 986, rkr). Bei einer prüfungspflichtigen GmbH entspricht der Gewinnverteilungsbeschl nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn der geprüfte Jahresabschluss durch die GV geändert wird und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers über die Nachtragsprüfung (s § 316 Abs 3 HGB) erst nach Ablauf der in § 173 Abs 3 S 2 AktG angeführten Frist erteilt wird (s Urt des BFH v 22.08.2006, BStBl II 2007, 728). Wegen der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschl aufgrund schwerwiegender, die Teilnahme an einer GV faktisch unmöglich machender Form- und Fristmängel der Ladung s Urt des BGH v 13.02.2006 (BB 2006, 851).
Wichmann (DB 1999, 118) weist zutr darauf hin, dass bei der GmbH ein den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl zum einen die gesetzlichen Regelungen in den §§ 29, 42a und 47ff GmbHG beachten muss. Neben den gesetzlichen sind auch vertragliche Vorschriften zu beachten. So entspricht gem § 29 Abs 3 GmbHG ein Gewinnverwendungsbeschl, in dem der Gewinn nicht im Verhältnis der Gesellschaftsanteile aufgeteilt wird, nur dann den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn der Gesellschaftsvertrag eine inkongruente GA vorsieht (dazu im einzelnen s § 27 KStG 1999 Tz 130a).
Tz. 24/1
Stand: EL 68 – ET: 03/2010
Ein den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl setzt einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss voraus. Ist der Jahresabschluss nichtig, schlägt diese Nichtigkeit auf den Gewinnverteilungsbeschl durch (s Hoffmann/Köster, GmbHR 2003, 1327; Bascopé/Hering, GmbHR 2006, 183 und Weilep/Weilep, BB 2006, 147). § 256 AktG regelt, unter welchen Voraussetzungen der Jahresabschluss einer AG nichtig ist; nach hM ist diese Bestimmung auf eine GmbH analog anwendbar (s Pyszka, DStR 1995, 1335). Wegen der Nichtigkeit von Jahresabschluss und Gewinnverwendungsbeschl, wenn dem Jahresabschluss einer GmbH der Anhang fehlt, s Urt des OLG Stuttgart v 11.02.2004 (DStR 2004, 1972).
Zur Nichtigkeit von Jahresabschluss und Gewinnverwendungsbeschl einer AG wegen Überbewertung von Bil-Posten, wenn im Jahresabschluss eine aus einem GAV resultierende Verlustausgleichsverpflichtung nur iH objektiv zu niedrig ausgewiesenen Jahresfehlbetrags der OG passiviert und eine Forderung aus der Veräußerung der Beteiligung an einer TG trotz zu erwartendem Rücktritt des Anteilserwerbers von dem Geschäft ausgewiesen sind, s Beschl des OLG Dresden v 16.02.2006, DB 2006, 1606. Zur Nichtigkeit wegen unzutreffender Bewertung von WG in der Bil ebenso s Beschl des BFH v 17.12.2003 (BFH/NV 2004, 815, mwNachw). Wegen eines Verstoßes gegen die Gliederungsvorschriften iSd § 266 HGB s Urt des LG München v 20.12.2007 (DB 2008, 343).
Eine unterbliebene Aktivierung von Ansprüchen auf Rückgewähr von erbrachten Zahlungen kann nur zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen, wenn der Verstoß die Darstellung der Vermögens- oder Ertragslage wes beeinträchtigt (s Urt des LG München v 12.04.2007, BB 2007, 2510). Das OLG Ffm (s Urt des OLG Ffm v 18.03.2008, ZIP 2008, 738) hat das Un...