3.14.2.4.1 Allgemeines
Tz. 275
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Der Aussteller der Bestätigung bzw der Veranlasser einer Fehlverwendung haftet für die entgangene St. Haftungsschuldner ist daher der Handelnde.
Tz. 276
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die Ausstellerhaftung trifft grds nur Kö, da § 50 Abs 1 EStDV ausdrücklich anordnet, dass Zuwendungsbestätigungen vom Empfänger auszustellen sind. Da als Zuwendungsempfänger nur die in § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 KStG genannten Einrichtungen in Betracht kommen, sind diese allein "Aussteller" der Zuwendungsbestätigungen (s Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 128; s Vfg der OFD Ffm v 17.03.2014, StED 2014, 266; s Urt des FG München v 07.03.2006, EFG 2006, 1050; und s Urt des FG B-Bbg v 04.03.2014, EFG 2014, 989). Die Kö haftet nur, wenn sie sich das Fehlverhalten ihrer Repräsentanten gem § 31 BGB zurechnen lassen muss. Sie hat deshalb lediglich für das Fehlverhalten des Vorstandes, einzelner Vorstandsmitglieder, verfassungsmäßig berufener Vertreter sowie sämtlicher selbständiger und eigenverantwortlicher Funktionsträger einzustehen, die sie im Rechtsverkehr repräsentieren und den Haftungstatbestand "in Ausführung" und nicht "bei Gelegenheit" der ihnen zustehenden Verrichtung verwirklicht haben (s Urt des FG München v 07.03.2006, EFG 2006, 1050, mwNachw). Gegenüber einer natürlichen Pers greift die Ausstellerhaftung allenfalls dann ein, wenn die Pers außerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises gehandelt hat; s H 10b.1 "Spendenhaftung" EStH 2019.
Tz. 277
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Zuwendungsempfänger als auch die für ihn handelnde natürliche Pers. Um das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen, wurde für die Veranlasserhaftung (s Tz 270ff) eine Reihenfolge der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner ges festgelegt (s § 9 Abs 3 S 3 KStG). Vorrangig haftet der Zuwendungsempfänger, also die Kö. Die handelnden Pers werden nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme der Kö erfolglos ist, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erl oder Verjährung erloschen ist noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Kö zum Erfolg geführt haben.
Diese Haftungsreihenfolge gilt auch für EU-/EWR-ausl Zuwendungsempfänger (s BT-Drs 17/506, 33 und 39). Zur grds Möglichkeit der Haftung ausl Zuwendungsempfänger s Tz 262.
3.14.2.4.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Haftende
Tz. 278
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Jur Pers d öff Rechts waren bis zum 31.12.1999 tw als Durchlaufstelle und Aussteller der Zuwendungsbestätigungen zwingend einzuschalten. Ab dem 01.01.2000 können sie aber weiterhin zwischengeschaltet werden (s R 10b.1 Abs 2 EStR 2012; s H 10b.1 "Durchlaufspendenverfahren" EStH 2019).
Stellt die jur Pers d öff Rechts die Zuwendungsbestätigung aus, ohne sich die St-Begünstigung des Letztempfängers nachweisen zu lassen, erfüllt sie nicht die ihr auferlegten haushalts- und aufsichtsrechtlichen Prüfungspflichten, zu denen insbes das Verlangen des Nachw der St-Begünstigung durch Vorlage des letzten Freistellungsbescheides bzw des Feststellungsbescheids nach § 60a AO gehört. Sie handelt damit grob fahrlässig und erfüllt die in der Pers des Ausstellers begründeten Voraussetzungen des § 9 Abs 3 S 2, 1. Alt KStG (s Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 128).
Nach Art 34 GG geht hierbei die Haftung eines Bediensteten der jur Pers d öff Rechts, auch wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Zuwendungsbestätigungen ausgestellt hat, auf die jur Pers d öff Rechts über. Aussteller der unrichtigen Zuwendungsbestätigung ist allein die jur Pers d öff Rechts, nicht hingegen die jeweils für diese handelnde natürliche Pers (s Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 128 und s Urt des Nds FG v 15.01.2015, EFG 2015, 904).
Tz. 279
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Auch in den Fällen, in denen eine jur Pers d öff Rechts oder öff Dienststelle Zuwendungen nicht als Durchlaufstelle, sondern zur eigenen Verwendung erhält, kommt nach den vorstehenden Ausführungen uE nur eine Haftung der jur Pers d öff Rechts, nicht jedoch des Bediensteten in Betracht, wenn später festgestellt wird, dass die Zuwendung nicht für spendenbegünstigte Zwecke verwendet worden ist.