Tz. 241

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Besteht eine Unterbeteiligung an einer Kap-Beteiligung, erzielt der Unterbeteiligte originär Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wes Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (s Urt des BFH v 06.10.2009, BStBl II 2010, 460, v 18.05.2005, BStBl II 2005, 857, und v 08.11.2005, BStBl II 2006, 253). Dazu auch s Carlé (KÖSDI 8/2008, 16 166, 16 174, s Worgulla (DB 2009, 1146) und s Frieling/Meyer (DB 2020, 569). Weiter s FG Ddf, Urt v 28.10.2019 (EFG 2020, 42, rkr). Dh neben der Teilhabe am Wertentwicklungsrisiko und dem Gewinnbezugsrecht (hierzu s H 15.9 Abs 3 EStH 2019) muss dem Unterbeteiligten insbes auch das Stimmrecht zustehen. Dabei ist es ausreichend, dass das Stimmrecht von dem Hauptbeteiligten im Interesse des Unterbeteiligten ausgeübt wird. Im Konfliktfall durchsetzbare Mitverwaltungsrechte liegen nach Ansicht des BFH (s Urt des BFH v 08.11.2005, BStBl II 2006, 253) nicht vor, wenn die Unterbeteiligten hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Rechte den Maßnahmen des Hauptbeteiligten "unterworfen" sind und dieser lediglich die Interessen der Unterbeteiligten "berücksichtigen" muss. Im Urt v 01.08.2012 (BFH/NV 2013, 9) hat der BFH das wirtsch Eigentum bei dem Unterbeteiligten verneint, da diesem nur ein begrenzter Gewinnanteil zustand, er über die Unterbeteiligung nicht frei verfügen konnte und ihm die Gesellschaftsrechte, insbes das Stimmrecht, nicht zustanden. Ebenfalls hierzu s Trossen (GmbH-StB 2005, 362), s Kempermann (FR 2006, 327, 331), s Brinkmeier (GmbH-StB 2006, 28), s Heinz/Hageböke (GmbHR 2005, 1637) und s Carlé (KÖSDI 2008, 16 166, 16 174). Nach Ansicht von Pupeter (GmbHR 2006, 910) stellt der BFH zu hohe Anforderungen an das Mitspracherecht des Unterbeteiligten bei der Stimmrechtsausübung.

 

Tz. 242

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Hinsichtlich der stlichen Zuordnung der Kap-Erträge bei Einräumung einer stillen Beteiligung an einem GmbH-Anteil ist wie folgt zu unterscheiden (s Blaurock/Berninger (GmbHR 1990, 11 und 87), s App (DStR 1994, 291), s Flore (BB 1994, 1191), s Stollenwerk (GmbH-StB 2000, 335, 337) und s Frieling/Meyer (DB 2020, 569):

  • Eine atypische stille Beteiligung an einem GmbH-Anteil führt zur Eink-Verlagerung auf den still Beteiligten, dh die Kap-Erträge und die KapSt-Anrechnung teilen sich auf den AE und den still Beteiligten auf. Für beide gilt die St-Befreiung gem § 8b Abs 1 KStG.
  • Eine typische stille Beteiligung an einem GmbH-Anteil führt nach der hM (Nachw und Kritik bei Blaurock/Berninger, GmbHR 1990, 88) nicht zur Eink-Verlagerung. Hier bleibt die Dividende voll dem AE zuzurechnen (analog der Nießbrauchbestellung, s Tz 221ff); er erhält auch die KapSt-Anrechnung. Seine Einnahmen unterliegen der St-Befreiung gem § 8b Abs 1 KStG. Der still Beteiligte hat Eink aus KapV iSd § 20 Abs 1 Nr 4 EStG (s Urt des BFH v 28.11.1990, BStBl II 1991, 330), für die die St-Befreiung gem § 8b KStG nicht gilt. GlA s Stollenwerk (GmbH-StB 2000, 335, 338). IHd an den Unterbeteiligten weitergegebenen Erträge hat der AE BA.

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