Ausgewählte Literaturhinweise
Reuter, Vereinnahmung noch nicht ausgeschütteter Dividenden, BB 1978, 83;
Weber, Die Konkretisierung von Gewinnbezugsrechten in Handels- und St-Recht bei Kap-Ges, StBp 1988, 179;
Meilicke, Zum Zeitpunkt der Aktivierung von Dividendenansprüchen, FR 1990, 9;
Kaufmann, Der Zeitpunkt der Aktivierung von Gewinnansprüchen aus der Beteiligung an Kap-Ges, DStR 1992, 1677;
Schwedhelm, Bilanzielle Behandlung der KSt und KapSt bei zeitgleicher Dividendenvereinnahmung, GmbHR 1992, 652;
Hoffmann, Zum Zeitpunkt der Aktivierung von Dividendenansprüchen bei Betriebsaufspaltung, DStR 1993, 558;
Köster, Gestaltungsfragen beim Unternehmenskauf: Zeitkongruente Aktivierung von Dividendenansprüchen und ausschüttungsbedingte Tw-Abschr, DB 1993, 696;
Langholz, Zeitkongruente Aktivierung von Dividendenansprüchen, DStR 1994, 1244;
Hoffmann, Zur phasenkongruenten Vereinnahmung von Dividenden, BB 1995, 1075;
Neu, Die Aktivierung von Dividendenforderungen in H-Bil und St-Bil, BB 1995, 399;
Hoffmann, Bil-Politische Strategien zur zeitlichen Steuerung von Dividendeneinnahmen beim Mutterunternehmen, GmbHR 1996, 841;
Theile, Zeitkongruente Aktivierung von Dividendenansprüchen und Realisationsprinzip, IStR 1996, 395;
Herlinghaus, "Tomberger" und die Folgen – ein Beitrag zur Frage der Entscheidungskompetenz des EuGH in H-Bil- und St-Bil-Recht, IStR 1997, 529;
Hoffmann, Phasengleiche Vereinnahmung von Dividenden, BB 1997, 1679;
Kraneis, Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen: Ein Verwirrspiel?, DB 1997, 57;
Küspert, Phasenkongruente Vereinnahmung von Dividenden, BB 1997, 877;
Mörstedt, Wann ist der Anspruch auf den Gewinn aus einer Kap-Ges zu aktivieren? DStR 1997, 1225;
Groh, Der Fall Tomburger – Nachlese und Ausblick, DStR 1998, 813;
Heidemann, Gestaltungsspielräume bei der zeitkongruenten Vereinnahmung von GA bei einer Betriebsaufspaltung, INF 1998, 301;
Hoffmann/Sauter, Vom Gipfel der Rspr zur Beerdigung dritter Klasse, GmbHR 1998, 318;
Hildesheim, Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen – Änderung der (BFH)-Rspr? DStZ 1999, 551;
Hoffmann, Ein Zwischenbescheid des BFH zur phasengleichen Dividendenvereinnahmung, DB 1999, 503;
Hoffmann, Tomberger rediviva – Die phasengleiche Aktivierung im Spannungsfeld von BGH, EuGH und BFH, DStR 1999, 788;
Kempermann, Erste Entscheidung des BFH zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnansprüchen nach der "Tomberger"-Entscheidung, DStR 1999, 408;
Groh, Kein Abschied von der phasengleichen Bilanzierung, DB 2000, 2444;
Hoffmann/Groh, Kein Abschied von der phasengleichen Bilanzierung – Erwiderung und Replik auf Groh, DB 2000, 2444;
Moxter, Phasengleiche Dividendenaktivierung: Der GrS des BFH im Widerstreit zu den handelsrechtlichen GoB, DB 2000; 2333;
Kiehne, Beschl des GrS des BFH zur phasengleichen Dividendenvereinnahmung – eine Fehlentscheidung, StB 2001, 246;
Schiffers, Besteuerungszeitpunkt von Dividenden, GmbH-StB 2001, 14;
Wassermeyer, Auswirkungen der neueren Entscheidungen des GrS zum Bil-St-Recht, DB 2001, 1053;
Kotzenberg/Riedel, Die personengebundene Kap-Rücklage als Instrument zur Vermeidung von Schenkungen iSd § 7 Abs 8 S 1 ErbStG bei disquotalen Einlagen, DB 2019, 2655;
Scheufler/Stiegler, Zufluss einer GA bei gespaltener Gewinnverwendung, NWB 2020, 395.
3.1.4.6.1 Grundsatz
Tz. 243
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Zivilrechtlich entstehen Dividendenansprüche eines Gesellschafters erst in dem Zeitpunkt des wirksam gefassten Gewinnverwendungsbeschl der Kap-Ges (s Urt des BGH v 14.09.1998, GmbHR 1998, 1177).
Grds kann ein Dividendenanspruch nicht vor seiner zivilrechtlichen Entstehung aktiviert werden, dh eine Aktivierung ist erst ab dem Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschl möglich (s Urt des BFH v 30.10.1973, BStBl II 1974, 234; v 21.05.1986, BStBl II 1986, 815 und v 26.11.1998, BStBl II 1999, 547).
3.1.4.6.2 Die ältere BGH- und BFH-Rechtsprechung
Tz. 244
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Nach der Rspr des BGH (s Urt des BGH v 03.11.1975, BGHZ 65, 230) durfte eine Obergesellschaft den auf sie entfallenden Dividendenanspruch bereits vor dem Gewinnverwendungsbeschl der Untergesellschaft in ihrem Jahresabschluss ausweisen, wenn im Zeitpunkt der Feststellung der Bil der Obergesellschaft die Entstehung der Dividendenforderung tats gesichert erscheint (Aktivierungswahlrecht). Für eine vorgezogene Aktivierung (sog Equity-Methode) haben Rspr und Verw das Vorliegen folgender Voraussetzungen gefordert (auch s Vfg der OFD Ffm v 15.07.1992, DStR 1992, 203 und s Vfg der OFD Hannover v 29.01.1992, BB 1992, 466):
- Der Gesellschafter muss die Kap-Ges beherrschen, weil er nur auf diese Weise über die Gewinnverwendung bestimmen kann. Die Mehrheitsbeteiligung muss während des ganzen Wj der Untergesellschaft bestanden haben.
- Das Wj des beherrschenden Gesellschafters darf nicht früher enden als das Wj der Kap-Ges, weil sonst ein Gewinn in der beherrschten Gesellschaft zum maßgebenden Bil-Stichtag noch nicht erwirtschaftet sein kann.
- Die Kap-Ges muss in einem festgestellten Jahresabschluss einen entspr Gewinn ausweisen, und zwar bevor der Jahresabschluss des beherrschenden Gesellschafters festgestellt ist, weil sich d...