Tz. 54d

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach § 34 Abs 6e S 7 KStG idF des JStG 2022 sind noch bestehende AP für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen in dem Wj aufzulösen, das nach dem 31.12.2021 endet, und zwar zum Schluss des nach dem 31.12.2021 endenden Wj (glA s Liedgens, DB 2021, 2859, 2862). Mit dem JStG 2022 hat der Ges-Geber den § 34 Abs 6e S 7 KStG neu gefasst und damit bestehende Unklarheiten des § 34 Abs 6e S 7 KStG idF des KöMoG beseitigt. Wegen weiterer Einzelheiten s § 14 KStG Tz 1195.

Nach S 8 der Regelung, die nicht durch das JStG 2022 geändert worden ist, erhöhen dabei aktive AP den Bw der Beteiligung des OT an der OG in der St-Bil; passive AP mindern diesen. In der H-Bil des OT schlägt sich die Auflösung der AP nicht nieder, dh insoweit fallen H-Bil und St-Bil künftig auseinander.

Organschaftliche AP dürfen letztmals in einer St-Bil des OT zum Schluss eines am 31.12.2021 endenden Wj gebildet werden, wobei es hier auf das Wj des OT ankommt.

Zwangsaufzulösen sind sie in dem nach dem 31.12.2021 endenden Wj des OT, also in einem kj-gleichen Wj 2022 bzw in einem abw Wj 2021/2022 (dazu s § 14 KStG Tz 1156, 1157 und s Tz 54b und 54c).

Wegen weiterer Einzelheiten und insbes den Vorwürfen von Verstößen gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot s § 14 KStG Tz 1195, 1196.

 

Tz. 54e

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Zu der Frage, ob die Verpflichtung zur Zwangsauflösung bestehender organschaftlicher AP auch natürliche Pers und Pers-Ges (mit natürlichen Pers als MU) betrifft, obwohl sie im KStG und nicht auch im EStG geregelt ist, s § 14 KStG Tz 1197.

 

Tz. 54f

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei einer mehrstufigen Organschaft betrifft die Verpflichtung zur Zwangsauflösung der organschaftlichen AP jeden OT in der Organschaftskette, dh es kann bei der Auflösung passiver AP auf mehreren Beteiligungsstufen zu einem nach den Regeln des Teileink-Verfahrens bzw des § 8b KStG zu versteuerndem Ertrag kommen (s § 14 KStG Tz 1116). Wegen weiterer Einzelheiten s § 14 KStG Tz 1198.

 

Tz. 54g

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei mittelbarer Organschaft konnten organschaftliche AP nur in der St-Bil des OT, also nicht auch in der St-Bil der ZwiGes gebildet werden (s § 14 KStG Tz 1368, 1369). Bestehende AP sind zum Zeitpunkt ihrer Überführung auf die Einlagelösung beim OT mit dem Beteiligungs-Bw der ZwiGes bzw mit dem der OG zu verrechnen.

Wegen weiterer Einzelheiten und insbes der Frage, wie zu verfahren ist, wenn der OT teils unmittelbar und teils mittelbar (über eine ZwiGes) an der OG beteiligt ist, s § 14 KStG Tz 1199.

 

Tz. 54h

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Zu dem Sonderfall, dass die ZwiGes die Organbeteiligung bereits veräußert hat, der OT aber weiterhin an der ZwiGes beteiligt ist, war nach bisheriger Verw-Auff der AP in der St-Bil des OT bis zur Veräußerung der Beteiligung an der ZwiGes fortzuführen. Schwalm (DStR 2021, 980, 982) spricht sich – uE zutr – dafür aus, in diesem Sonderfall die sich aus der Zwangsauflösung des organschaftlichen AP resultierende Bw-Erhöhung bzw -Minderung bei der Beteiligung an der ZwiGes zu erfassen. Weiter s § 14 KStG Tz 1200.

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