Tz. 36c

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Ab VZ 2009 enthält Abs 2 Nr 2 für die in Abs 4 angesprochenen KSt-Subjekte aus EU/EWR-Staaten die Möglichkeit, eine auf die Eink gem § 50 Abs 1 Nr 1, 2 und 4 EStG begrenzte Veranlagung zu wählen (Parallelregelung zu § 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG). Die Ausnahme von der Abgeltungswirkung in Nr 2 stellt sicher, dass in dieser Veranlagung BA geltend gemacht werden können. Das Wahlrecht ist nicht zu verwechseln mit der ebenfalls 2009 eingeführten Option zur sog Nettobesteuerung gem § 50a Abs 3 KStG. Diese setzt unmittelbar im StAbzugsverfahren an und erlaubt bereits dort den Abzug von BA, wenn auch nur unter Mitwirkung des Vergütungsschuldners (s § 73d Abs 1 S 3 EStDV). Zur Rechtslage vor 2009 s Tz 47.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge