Tz. 9

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Nach § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst b KStG ist in Zusammenhang mit einer Tätigkeit iSd Buchst a die Herstellung, der Erwerb und das Betreiben von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen zulässig, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Gen oder den Verein notwendig ist.

 

Tz. 10

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Hierzu gehören im Einzelnen:

  • Gemeinschaftsanlagen sind bauliche Anlagen, die für Wohnungen errichtet werden und anstelle der üblicherweise zur Wohnungsnutzung gehörenden Einzelanlagen den Wohnungsberechtigten zur gemeinsamen Benutzung dienen (zB gemeinsame Heizungsanlagen, Wasch- und Trockenanlagen, Gemeinschaftsgebäude für Wohnsiedlungen); s Schr des BMF v 22.11.1991 (aaO) Rn 26 mwHinw.
  • UE sind zB auch Spiel- und Bolzplätze, Spielwohnungen und Räume für sportliche Betätigungen als Gemeinschaftsanlagen zu beurteilen.
  • Folgeeinrichtungen sind bauliche Anlagen, die für eine größere Anzahl von zusammenhängenden Wohnungen notwendig sind, um die bildungsmäßige, soziale oder verwaltungsmäßige Betreuung zu gewährleisten (zB Kindertagesstätten, Kindergärten – ausdrücklich genannt in der BT-Drs 11/2157, 169f –; s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 27.

Auch hier ist die Aufzählung nicht abschließend. Auch Jugendzentren, Altentagesstätten und Sozialstationen sind zB als Folgeeinrichtungen zu beurteilen.

 

Tz. 11

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Voraussetzung: überwiegende Bestimmung für Mitglieder

Die Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen müssen nach dem Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst b KStG überwiegend für die Mitglieder bestimmt sein. Das Schr des BMF v 22.11.1991 (aaO), Rn 28 weicht von dieser ges Regelung insofern geringfügig ab, als die Nutzung durch Nichtmitglieder nicht überwiegen darf. Nach der ges Regelung muss also die Nutzung durch die Mitglieder über 50 % liegen, nach dem Schr des BMF bräuchte sie nur genau 50 % zu betragen. UE besteht für diese Abweichung keine Notwendigkeit.

Das Schr des BMF v 22.11.1991 (aaO) Rn 28 enthält keine Regelung, nach welchen Kriterien die überwiegende Bestimmung der Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen für die Mitglieder zu beurteilen ist.

In Betracht käme hier die Zahl der Wohnungen, die Höhe der Entgelte oder das Ausmaß der tats Nutzung. Primär ist uE auf das Ausmaß der tats Nutzung abzustellen, da die anderen Maßstäbe die tats Nutzung verfälscht wiedergeben könnten (hierzu für Heizungsanlagen s nachstehendes Bsp). Nur dann, wenn die tats Nutzung nicht feststellbar ist, ist uE bei entgeltlicher Nutzung auf das Entgelt, bei unentgeltlicher Nutzung auf die Zahl der angeschlossenen Wohnungen bzw andere sinnvolle Kriterien (zB Zahl der Kinder in den Kindertagesstätten) abzustellen.

 

Beispiel:

Als Gemeinschaftsanlage betreibt eine Vermietungsgen eine Heizungsanlage. An die Anlage sind neben 45 Wohnungen, die die Gen an ihre Mitglieder vermietet hat, auch 55 Wohnungen eines anderen Wohnungsunternehmens angeschlossen.

Da es sich bei den an die Mitglieder vermieteten eigenen Wohnungen der Gen überwiegend um Mehrzimmerwohnungen handelt, bei den Wohnungen des anderen Wohnungsunternehmens dagegen überwiegend um Einzimmerwohnungen, entfallen von den gesamten Wärmelieferungen durch die Heizungsanlage 52 % auf die Wohnungen der Mitglieder, 48 % auf die Wohnungen des anderen Unternehmens.

Das Entgelt, das für die Wärmelieferungen erhoben wird, entfällt, da die Gen ggü ihren Mitgliedern nur kostendeckende bzw einen geringen Gewinnzuschlag enthaltende Tarife zugrunde legt, ggü dem anderen Wohnungsunternehmen dagegen einen Tarif mit vollem Gewinnzuschlag berechnet, jedoch nur zu 49 % auf die Wärmelieferungen an die Mitglieder, zu 51 % auf die Wärmelieferungen an die angeschlossenen Wohnungen des anderen Wohnungsunternehmens.

Lösung:

UE kann hier weder auf die Zahl der angeschlossenen Wohnungen noch auf das jeweilige Entgelt abgestellt werden, weil beide Maßstäbe die tats Verhältnisse verfälschen. Zugrunde gelegt werden kann daher nur das tats Nutzungsverhältnis, hier also das Ausmaß der jeweiligen Wärmelieferungen.

Da die Wärmelieferungen mit 52 % überwiegend auf die Mitglieder in Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung entfallen, ist die Heizungsanlage überwiegend für die Mitglieder bestimmt. Sie ist damit gem § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst b KStG in vollem Umfang dem begünstigten Tätigkeitsbereich zuzurechnen.

 

Tz. 12

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die überwiegende Überlassung von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen an Mitglieder ist nur dann gem § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst b KStG dem stfreien Tätigkeitsbereich zuzurechnen, wenn der Betrieb dieser Anlagen und Einrichtungen durch die Gen bzw den Verein notwendig ist.

Der Begriff der Notwendigkeit wird im Schr des BMF v 22.11.1991 (aaO) Rn 25 nicht erläutert. UE ist die Notwendigkeit insbes immer dann zu bejahen, wenn ein anderer Betreiber überhaupt nicht oder nur zu wirtsch Bedingungen gefunden werden könnte, die deutlich ungünstiger wären als beim Betrieb durch die Gen bzw den ...

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