Ausgewählte Literaturhinweise
s Lit-Hinw vor § 28 KStG Tz 99 ff.
Tz. 370
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Im Schrifttum besteht seit jeher hinsichtlich der hr-lichen und stlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile Rechtsunsicherheit. Dabei konkurrieren vor allem zwei Beurteilungen: zum einen die Beurteilung als Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft (sog "Anschaffungsgeschäftsthese") und zum anderen die Beurteilung als Teilliquidation (sog "Teilliquidationsthese"). Wegen einer tabellarischen Übersicht über die unterschiedlichen im Schrifttum vertretenen Rechtsauffassungen s Knoblauch (StuW 2013, 343).
Tz. 371
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Vor Inkrafttreten der Änderungen des sog BilMoG v 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) wurden beide Thesen nebeneinander vertreten, je nach Zweck des Erwerbs. Mit Inkrafttreten des BilMoG (insbes des § 272 Abs 1a und 1b HGB) ist für nach dem 31.12.2009 beginnende Wj (s Art 66 Abs 3 S 1 und 6 EGHGB) eine grundlegende Vereinfachung und eine Hinwendung zur "Teilliquidationsthese" eingetreten. Wahlweise kommt die Anwendung der Regelungen des BilMoG bereits für nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre in Betracht; auf die Ausübung des Wahlrechts ist im (Konzern-)Anhang hinzuweisen (s Art 66 Abs 3 S 6 EGHGB).
Tz. 372
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Für die Zeit vor Inkrafttreten des BilMoG war die stliche Beurteilung des Erwerbs eigener Aktien durch Schr des BMF v 02.12.1998 (BStBl I 1998, 1509) geregelt.
Tz. 373
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Dieses Schr wurde, weil es auf das frühere Anrechnungsverfahren zugeschnitten war, durch Schr des BMF v 10.08.2010 (BStBl I 2010, 659) ersatzlos aufgehoben. Für die unter das Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren fallenden Fälle gab es anschließend jahrelang keine offizielle Verlautbarung der Fin-Verw.
Tz. 374
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Erst das Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) brachte eine Neufestlegung der Verw-Auff. Gleichzeitig setzte dieses neue Schr des BMF für Zeiträume, in denen bereits das Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren, nicht aber das BilMoG galt, das frühere Schr des BMF v 10.08.2010 (BStBl I 2010, 659) in Teilbereichen wieder in Kraft. Dazu näher s § 28 KStG Tz 97.
Tz. 375
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Das Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615) sieht eine korrespondierende stliche Beurteilung zum einen auf der Ebene der erwerbenden Kap-Ges und zum anderen auf der Ebene des veräußernden Gesellschafters nicht mehr vor. Auf der Ebene der erwerbenden Kap-Ges wird der Erwerb der eigenen Anteile aufgrund der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil nicht als Anschaffungsgeschäft, sondern wie eine Kap-Herabsetzung behandelt (wie "Teilliquidation"; s Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rn 9). Auf der Ebene des veräußernden Gesellschafters handelt es sich hingegen um ein "normales" Veräußerungsgeschäft, das nach allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung unterliegt (s Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rn 20). Ebenso s Gosch (in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 17 Rn 55), s Schmidt/Weber-Grellet (EStG, 41. Aufl, § 17 Rn 102), s Blumenberg/Lechner (DB 2014, 141), s Wiese/Lukas (GmbHR 2014, 238), s Herzig (DB 2012, 1343), s Dörfler/Adrian (DB 2009 Beil 5, 58, 63), s Früchtl/Fischer (DStZ 2009, 112, 115) und s Mayer (Ubg 2008, 779). Auch der BFH geht in Übereinstimmung mit der Verw-Auff davon aus, dass der Erwerb eigener Anteile auf der AE-Ebene eine Veräußerung darstellt (s Urt des BFH v 06.12.2017, BStBl II 2019, 213; die stliche Behandlung auf Ebene der erwerbenden Kap-Ges hat der BFH mangels Erheblichkeit für die Entsch offengelassen). Letzteres dürfte vor allem dem Umstand geschuldet sein, dass bei anonymen Anteilserwerben, insbes über die Börse, eine Behandlung wie eine Auskehrung iRe Kap-Herabsetzung nicht sichergestellt werden kann.
Tz. 376
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Beim Erwerb eigener Anteile bestehen rechtlich betrachtet im Grunde drei Möglichkeiten, wie mit den eigenen Anteilen weiter verfahren wird: Entweder die eigenen Anteile werden wieder verkauft, sie werden entspr dem vorgesehenen Erwerbszweck eingesetzt (bspw zur Mitarbeiterbeteiligung) oder sie werden eingezogen (s Seidler/Thiere, BB 2019, 2058). Aus unternehmenspolitischer Sicht wird der Erwerb eigener Anteile durch eine AG oder GmbH zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt, zB zur Einziehung der Anteile, zur Abfindung von Gesellschaftern, zur Verhinderung des Eintritts neuer Gesellschafter, zur Börsenkurspflege oder zur Bedienung von Aktienoptionen für Arbeitnehmer. Hierzu s Binnewies (GmbH-StB 2019, 239). Zur Abziehbarkeit von Personalaufwand für den Fall, dass eine Kö ihren Arbeitnehmern iRd Bedienung von Aktienoptionen eigene Anteile zu einem Vorzugspreis überlässt, s Mikus (BB 2002, 178). Nach Auff der Fin-Verw (s Vfg der OFD Ffm v 22.05.2019, DStR 2019, 1212) löst die Erfüllung einer Arbeitslohnverbindlichkeit durch die Gewährung von eigenen Anteilen die grds betriebliche Veranlassung des Arbeitslohnaufwandes nicht. Der entspr BA-Abzug wird durch diesen Vorgang daher nicht beeinträchtigt (s ...