Ewald Dötsch, Torsten Werner
3.2.1 Gewinnausschüttungen
Tz. 43
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Gewinnanteil ist der Anteil des AE an dem von der Kap-Ges ausgeschütteten Gewinn. Hierunter fallen alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die dem AE aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses zufließen, soweit die Vorteilszuwendungen nicht als Kap-Rückzahlung zu werten sind (s Urt des BFH v 06.06.2012, BStBl II 2013, 111). Die GA führt zur Verminderung des Reinvermögens der Kap-Ges zugunsten der AE (ebenfalls hierzu s Urt des RFH v 19.12.1931, RStBl 1932, 293; v 30.09.1933 RStBl 1934, 570 und v 14.09.1935, RStBl 1936, 121). Unerheblich ist, ob die Bezüge zulasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögensubstanz der Kap-Ges geleistet werden; auch kommt es nicht darauf an, in welche zivilrechtliche Form die Vorteilsgewährung gekleidet ist (s Urt des FG Ddf v 20.08.2013, EFG 2013, 1881, rkr). Es muss aber nicht jede Vermögensminderung bei der Kö zu einem Beteiligungsertrag des AE führen. Jochum (in K/S/M, § 20 EStG Rn C/1 15) nennt als Beispiel die überhöhte Pensionszusage an den Ges-GF, die wegen dessen vorzeitigem Tod nicht zur Auszahlung kommt (dazu auch s Tz 67). GA können offen oder verdeckt erfolgen.
Seit der Systemumstellung von der früheren ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung auf die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens (dazu s § 37 KStG Tz 24, 108 ff) spielt es für die Besteuerung einer GA keine Rolle mehr, ob sie auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl beruht. Gewinnanteile können insbes von einer AG, SE, GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, SCE oder von einer bergbautreibenden Vereinigung, die die Rechte einer jur Person hat, stammen.
Der Begriff des Gewinnanteils ist nicht auf die Verteilung des Gewinns des abgelaufenen Wj beschränkt. Auch die Nachtragsausschüttung von zunächst in Rücklagen eingestellten Vorjahresgewinnen fällt darunter. Entscheidend ist bei einem Gewinnanteil, dass er auf einem förmlichen Ausschüttungsverfahren beruht.
Zu den Gewinnanteilen gehören auch die bei einer GmbH zulässsigen Vorabausschüttungen. Wegen der St-Belastungsvorteile, die sich iRd Übergangs zur AbgeltungSt dadurch ergeben, dass noch in 2008 Vorabausschüttungen vorgenommen werden, s Kußmaul (GmbHR 2007, 1021) und s Ott (GmbH-Stpr 2008, 101). Muss eine Vorabausschüttung zurückgezahlt werden, weil die Jahres-Bil einen entspr Bil-Gewinn nicht ausweist oder wird eine oGA rückgewährt, handelt es sich bei den Rückzahlungsbeträgen um nachträgliche AK auf die Beteiligung und nicht um negative Einnahmen aus KapV (s Urt des BFH v 29.08.2000, BStBl II 2001, 173; v 05.09.2001, BFH/NV 2002, 222 und v 14.07.2009, BFH/NV 2009, 1815; weiter s FG Köln, Urt v 09.11.2006, EFG 2007, 514, rkr). Ausführlich zur Rückgewähr von vGA s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1701 ff.
Ebenfalls zu den Gewinnanteilen gehören Ausschüttungen iRd sog "Schütt-aus-hol-zurück-Verfahrens" (dazu s § 37 KStG Tz 36c). Im zeitlichen Geltungsbereich des Halb- bzw Teil-Eink-Verfahrens ist das Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren nicht mehr von Interesse, da es stets zu einer Zusatzbelastung auf der Ebene des AE führt. Wird der ausgeschüttete Betrag an die Kap-Ges durch eine auf das Nenn-Kap oder auf die Kap-Rücklage geleistete Einlage zurückgewährt, ergibt sich beim AE eine entspr Erhöhung des Bw bzw der AK der Beteiligung. Da durch die Kombination Schütt-aus und Hol-zurück der Beteiligungswert unter dem Strich nicht verändert wird, verneint Keller (Wpg 1994, 617) – uE unzutr – eine Erhöhung des Bw bzw der AK und nimmt einen Erhaltungsaufwand auf die Beteiligung an. UE kommt, wenn der Wert der Beteiligung unter ihrem Bw liegt, nur eine ausschüttungsbedingte Tw-Abschr in Betracht, die stlich nur dann zulässig ist, wenn eine dauernde Wertminderung vorliegt. Im Anwendungsbereich des Halb- bzw Teil-Eink-Verfahrens richtet sich die stliche Abziehbarkeit bei natürlichen Personen als AE nach § 3c Abs 2 EStG und bei Kö als AE nach § 8b Abs 3 KStG.
Tz. 44
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Nach der Änderung des § 58 Abs 5 AktG durch das TransPuG v 19.07.2002 (BGBl I 2002, 2681) sind nicht nur Geld-, sondern auch Sachdividenden gesellschaftsrechtlich zulässig. Die Sachdividenden sind mit ihrem gW als Kap-Ertrag anzusetzen. Wegen der Problematik des KapSt-Einbehalts bei Sachdividenden s § 8b KStG Tz 131. Danach ist nur bei Mischdividenden die Erhebung der KapSt unproblematisch. Ebenfalls hierzu s Waclawik (BB 2003, 1408).
Wegen des Vorliegens von Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG bei sog spin off–Dividenden und der Zuteilung von Freianteilen s Tz 58 und s Tz 62.
Wegen der stlichen Behandlung der unter Verstoß gegen § 30 GmbHG ausgezahlten Zinsen auf Gesellschafterdarlehen und deren späterer Rückforderung s Suchanek/Hagedorn (GmbHR 2006, 405). Ebenfalls hierzu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1718 ff.
Tz. 45
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Umstritten ist, ob § 20 Abs 1 Nr 1 EStG die darunter fallenden Arten der Kap-Erträge abschließend aufzählt. Voraussetzung für die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 1 EStG bei den dort nicht ...