Tz. 17
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Nach § 6 Abs 5 S 2 KStG sind
- die Zuwendungen des Trägerunternehmens nicht erhöhend und
- Versorgungsleistungen der Kasse sowie Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht mindernd zu berücksichtigen.
Tz. 18
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Im Einzelnen gilt Folgendes:
- Mit der Gesetzesänderung in § 6 Abs 5 S 2 KStG wurde erreicht, dass bei Unterstützungskassen rechtsformunabhängig Zuwendungen der Trägerunternehmen und Leistungen an Versorgungsberechtigte das Einkommen der Kassen nicht beeinflussen.
- Auslöser für diese Ges-Änderung war das BFH-Urt v 22.12.2010 (BStBl II 2014, 119). Danach sind bei Unterstützungskassen in der Rechtsform einer Kap-Ges Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Kasse bei dieser Einnahmen und Leistungen der Kasse an die Versorgungsberechtigten bei dieser BA. In der Vergangenheit sind Zuwendungen an diese Kassen regelmäßig als Einlagen und Leistungen dieser Kassen nach § 10 Nr 1 KStG als nicht einkommensrelevant und damit nicht st-mindernd behandelt worden. Im Ergebnis entspr dies der Behandlung bei Unterstützungskassen, die in anderer Rechtsform (insbes eV oder Stiftung) betrieben werden. Bei diesen Kassen rechnen die Zuwendungen des Trägerunternehmens weiterhin zu keiner der Eink-Arten des § 2 Abs 1 EStG und sind bei den Kassen dem st-irrelevanten Bereich zuzurechnen. Versorgungsleistungen dieser Kassen sind – wie in der Vergangenheit bei Kassen in der Rechtsform der Kap-Ges – wegen § 10 Nr 1 KStG stlich ebenfalls nicht relevant.
- In Folge der BFH-Rspr ist die Höhe des Einkommens von Unterstützungskassen in Abhängigkeit von deren Rechtsform unterschiedlich hoch. Wegen der StFreiheit der Kassen nach § 5 Abs 1 Nr 3 KStG ist dies grds unproblematisch. Allerdings kann eine Kasse nach den Grundsätzen des § 5 Abs 1 Nr 3 KStG überdotiert sein. Soweit das Einkommen der Kasse auf das überdotierte Vermögen entfällt (quotale Betrachtung), ist die Kasse partiell kstpfl (s § 6 Abs 5 S 1 KStG).
Eine Überdotierung tritt tendenziell erst bei Kassen ein, deren Versorgungsberechtigte sich in der Leistungsphase befinden und die Kasse zwar keine Zuwendungen mehr erhält, aber Leistungen gewährt. Kann die Kasse in der Rechtsform der Kap-Ges in dieser Phase ihre Leistungen als BA abziehen, hat sie ein geringeres Einkommen und damit ein geringeres partiell stpfl Einkommen als eine vergleichbare Kasse in anderer Rechtsform, die ihre Leistungen nicht einkommensmindernd abziehen kann.
Tz. 19
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Einkommensermittlung bei voll stpfl Unterstützungskassen
- Eine Unterstützungskasse ist partiell stpfl, soweit sie nach § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst e KStG überdotiert ist. § 6 Abs 5 KStG enthält Regelungen zur Einkommensermittlung von partiell stpfl Unterstützungskassen. Nach § 6 Abs 5 S 2 KStG können bei der Einkommensermittlung einer solchen Kasse Zuwendungen der Trägerunternehmen nicht erhöhend und Versorgungsleistungen der Kasse und Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen nicht mindernd berücksichtigt werden.
- Unterstützungskassen, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst a-c KStG nicht erfüllen, sind nicht partiell, sondern voll stpfl. Die Vorgaben des § 6 Abs 5 S 2 KStG (einschl der Möglichkeit, einen positiven Zuwendungsbetrag iSd § 6 Abs 5a KStG feststellen und nutzen zu können) sind nach § 6a KStG auch bei der Einkommensermittlung dieser Unterstützungskassen anzuwenden.
Tz. 20
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Keine Steuerfreiheit für Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Unterstützungskassen bei Kap-Ges und Personenunternehmen als Trägerunternehmen (s § 8b Abs 11 KStG, § 3 Nr 40 S 4 und 5 EStG)
Zuwendungen des Trägerunternehmens an Unterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 4d EStG als BA abzb. Kommt es im Anschluss an derartige Zuwendungen beim Trägerunternehmen aus der Beteiligung an der Unterstützungskasse zulässigerweise zu Vermögensmehrungen, die den Tatbestand des § 8b Abs 1 oder 2 KStG erfüllen, werden diese ihre Grundlage in den urspr Zuwendungen haben. Würde man § 8b KStG, § 3 Nr 40 EStG auf diese Mehrungen anwenden, würden damit die BA, die seinerzeit bei der Zuwendung geltend gemacht wurden, nicht ausgeglichen. Die Änderung in § 8b Abs 11 KStG und § 3 Nr 40 S 4 und 5 EStG stellt diesen Ausgleich her. Vgl hierzu die Kommentierung zu § 8b KStG und § 3 Nr 40 EStG.