Tz. 44

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die Einbringung der inl BetrSt einer ausl EU-Kap-Ges in eine andere EU-Kap-Ges iSd § 23 Abs 2 UmwStG liegt vor, wenn

eine beschr kstpfl EU-Kap-Ges,
ihr BV der inl BetrSt, das in seiner Zusammensetzung einen Teilbetrieb oder Betrieb bildet,
in eine unbeschr oder beschr kstpfl EU-Kap-Ges einbringt und
der einbringenden ausl Kap-Ges als Gegenleistung Anteile an der Übernehmerin gewährt werden (ohne dass für die gewährten Kap-Anteile im Inl ein Besteuerungsrecht gegeben sein muss) und
darüber hinaus keine weiteren Gegenleistungen für die (Teil-)Betriebseinbringung geleistet werden (s Tz 51) und
wenn die einbringende Kap-Ges die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung nicht veräußert (s Tz 52) und
soweit Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im intternationalen Verkehr oder von Schiffen der Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der entspr DBA weiterhin im Inl besteuert werden können (s Tz 53).

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