Tz. 79

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Vorschrift des § 34 Abs 8a KStG idF des Ges zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen regelt die erstmalige Anwendung des geänderten § 21a Abs 1 KStG ab dem VZ 2016. Die Regelung über die erstmalige Anwendung hinsichtlich der durch das Ges zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen geänderten Vorschriften des KStG ist eine Folgeänderung, die auf die ab dem 01.10.2016 gültige geänderte Nummerierung des VAG zurückzuführen ist.

 

Tz. 80–87

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

vorläufig frei

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