Tz. 16

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen handelt es sich um Stiftungen, die nicht staatlich genehmigt sind. Begründet werden diese, wenn einer natürlichen oder jur Pers Vermögensteile von dritter Seite (per Schenkung oder testamentarisch) mit der Auflage zugewendet werden, die Erträge daraus für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Im Vordergrund steht hierbei also eine zweckgewidmete Vermögensmasse. Derartige Stiftungen sind kstpfl nach § 1 Abs 1 Nr 5 KStG, weil ihr Einkommen auch nicht nach § 3 Abs 1 KStG bei einem anderen Stpfl zu versteuern ist (s BFH v 16.11.2011, BFH/NV 2012, 786). Die nichtrechtsfähige Stiftung muss sich, um im Rechtsleben auftreten zu können, eines sog Fiduziars bedienen (ebenso hierzu s § 1 KStG Tz 48).

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