Tz. 27
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Gem der Vorschrift des § 1 Nr 2 KStDV muss satzungsmäßig sichergestellt sein, dass das Kassenvermögen bei Auflösung der Kasse nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugute kommt oder für ausschl gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet wird. Dabei ist es uE auch zulässig, eine jeweils tw Verwendung für die Leistungsempfänger (und Angehörigen) und für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke satzungsmäßig festzulegen.
Bei Insolvenz des Trägerunternehmens geht das Vermögen der UK gem § 9 Abs 3 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der Insolvenzsicherung (s § 14 Abs 1 S 1 BetrAVG) über (hierzu auch s Urt des BFH v 21.01.2004, BFH/NV 2004, 1120). Da hierdurch die Erfüllung der bisherigen Versorgungsverpflichtungen der UK sichergestellt werden soll, entspr dies der satzungsmäßigen Vermögensbindung der UK in den Fällen, in denen eine Verwendung zugunsten der Leistungsempfänger vorgesehen war. Dagegen liegt ein Abweichen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung in den Fällen vor, in denen das Vermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden sollte. Diese Verletzung der satzungsmäßigen Vermögensbindung ist aber für die StFreiheit der UK unschädlich, da sie zum einen auf der ausdrücklichen ges Regelung des § 9 Abs 3 BetrAVG beruht, zum anderen die UK eine satzungsmäßige Vermögensbindung zugunsten der Leistungsempfänger entweder von vornherein oder durch spätere entspr Satzungsänderung hätte vorsehen können. Im übrigen hat der PSV das Vermögen der UK, soweit es den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften übersteigt, entspr der Satzung der UK zu verwenden (s § 9 Abs 3 S 2 BetrAVG; hierzu ebenfalls s Rößler/Doetsch/Heger, BB 1999, 2498; sowie Berenz, DB 2006, 1006).
Tz. 28
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Eine ausreichende Vermögensbindung iSd § 1 Nr 2 KStDV liegt nicht vor, wenn sich die Satzung auf die allg Bestimmung beschr, dass zur Verteilung des Vermögens der Kasse die Zustimmung des FA erforderlich ist. S Urt des BFH v 20.09.1967 (BStBl II 1968, 24), nach dem die genaue satzungsmäßige Festlegung der Vermögensverwendung im Auflösungsfall notwendig und unabdingbar ist. Es genügt nach diesem Urt nicht, erst eine spätere Vermögensverwendung iSd § 1 Nr 2 KStDV von der Zustimmung des FA abhängig zu machen. Ebenso s H 5.4 "Satzungsmäßige Festlegung der Verwendung des Vermögens" KStH2015.
R 5.4 Abs 1 S 1 KStR sieht allerdings für den Fall der Vermögensverwendung bei Auflösung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke die sinngemäße Anwendung von § 61 Abs 1 und 2 AO vor. Durch die Aufhebung des § 61 Abs 2 AO ist jedoch die frühere "Billigkeitsregelung" entfallen. Die satzungsmäßige Vermögensbindung lieg also nur vor, wenn der st-begünstigte Zweck in der Satzung detailliert verankert ist.
Tz. 29
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Wird eine UK in der Rechtsform der GmbH betrieben, so ist wegen der satzungsgemäß abzusichernden Vermögensbindung für den Fall der Liquidation der UK-GmbH eine Rückzahlung der eingezahlten Stammeinlagen an das Trägerunternehmen ausgeschlossen (s Beschl des BFH v 25.10.1972, BStBl II 1973, 79, H 5.4 "Satzungsmäßige Festlegung der Verwendung des Vermögens" KStH 2015).
Eine Ausnahme von diesem Rückzahlungsverbot besteht für den Sonderfall, dass die UK von den in § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst a Doppelbuchst bb KStG genannten Wohlfahrtsverbänden errichtet worden ist und das Kassenvermögen bei Auflösung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke dieser Verbände verwendet werden soll.
Tz. 30
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Bei einer UK in der Rechtsform der Stiftung ist es nach R 5.4 Abs 1 S 2 KStR nicht zu beanstanden, wenn die Stiftungsverfassung die ungeschmälerte Erhaltung des Stiftungs-Kap vorsieht, um dadurch zu verhindern, dass neben den Stiftungserträgen und den Zuwendungen des Trägerunternehmens auch das Stiftungsvermögen uneingeschr zur Erbringung der lfd Leistungen eingesetzt werden muss. In einer solchen Bestimmung ist kein Verstoß gegen das Erfordernis der dauernden Vermögenssicherung für Zwecke der Kasse zu erblicken, weil durch die satzungsgemäß abgesicherte Vermögensbindung gewährleistet ist, dass das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung nicht an den Stifter zurückfließt, sondern den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugute kommt oder für ausschl gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden ist. GlA s rkr Urt des FG Nds v 21.12.1994 (EFG 1995, 536).
Tz. 31
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die erforderliche satzungsmäßige Festlegung der Vermögensverwendung bei Auflösung der Kassen steht gem § 1 Nr 2 KStDV unter dem Vorbehalt des § 6 KStG, dh im Fall der Auflösung der Kassen unterliegt ihr sogenanntes überdotiertes Kassenvermögen nicht der Vermögensbindung nach § 1 Nr 2 KStDV, sondern darf beliebig verwendet, dh idR an das Trägerunternehmen zurückgezahlt werden. Bei dieser Ausnahmeregelung handelt es sich um die Fortführung des entspr Vorbehalts in Buchst c der ges Befreiungsvorschrift.