Tz. 156

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die beiden in den in § 8a KStG Nrn 1 und 2 des Abs 1 S 1 genannten Vergütungsalternativen schließen sich gegenseitig aus. Dh ein Gesellschafterdarlehen, bei dem ergebnisunabhängige und ergebnisunabhängige Vergütungsmerkmale zusammentreffen, kann nur entweder der Nr 1 oder der Nr 2 des Abs 1 S 1 zugeordnet werden. Die Vergütungsvereinbarungen ergeben sich aus den Verträgen.

 

Tz. 157

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Neben unterschiedlichen bzw bei ergebnisabhängigen Vergütungen nach In-Kraft-Treten des StSenkG nicht vorhandenen Nichtbeanstandungsgrenzen hat die Einordnung des gewährten Gesellschafter-FK in die Nr 1 oder Nr 2 des Abs 1 S 1 weitere Folgen:

a) Wird im Einzelfall der safe haven überschritten, steht bei FK iSv Abs 1 S 1 Nr 2 als "Ventil" der sog Drittvergleich (s Tz 184 ff) zur Verfügung. In den Fällen des Abs 1 S 1 Nr 1 ist ein Exculpationsbeweis nicht möglich. Mayer/Lehleiter (DStR 1995, 1296) kritisieren das wegen des iE bestehenden Widerspruchs zu § 8 Abs 1 Nr 7 AStG.
b) Die in § 54 Abs 6 b S 2 und 3 KStG idF des StandOG für die Anwendung des § 8a KStG idF des StandOG enthaltene Übergangsregelung für Altfälle ( s Tz 17 ) betrifft nur ergebnisabhängig verzinstes FK iSd Abs 1 S 1 Nr 1.

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