3.3.1 Förderstiftung
Tz. 53
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Eine Förderstiftung ist eine Stiftung, die als Mittelbeschaffungskö iSd § 58 Nr 1 AO agiert. Die Satzung der Stiftung muss nicht die Kö benennen, für die Mittel beschafft werden (s AEAO Nr 1 zu § 58 AO). Die empfangende Kö muss selbst nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-begünstigt sein (ausführlich s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 98).
Tz. 54
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Durch das JStG 2020 wurden die Regelungen zur Mittelweitergabe vereinheitlicht. Der neue § 58 Nr 1 S 1 AO erfasst auch Zuwendungen für die Verfolgung anderer als der eigenen st-begünstigten Satzungszwecke. Gem § 58 Nr 1 S 4 AO müssen die Zwecke der Empfänger-Kö nicht mit denen der hingebenden Kö übereinstimmen. Ausführlich zur Neuregelung s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 98.
3.3.2 Bürgerstiftung (und Kleinststiftungen)
Tz. 55
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Bürgerstiftungen zeichnen sich durch eine Vielzahl von Stiftern mit verhältnismäßig kleinen Zuwendungen aus. Eine Ausnahme zum Erfordernis der Vermögensausstattung besteht für Bürgerstiftungen nicht (s Weitemeyer, Mü-Kom, § 80 BGB Rn 172). Es wird jedoch in der Praxis von einzelnen Stiftungsaufsichtsbehörden zugestanden, dass die Stiftung nicht gleich zu Beginn ein ausreichendes Vermögen aufweisen muss. Hierfür müssen jedoch ausreichende Zustiftungen (insbes von weiteren Bürgern) zu erwarten seien.
Tz. 56
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Stlich kann solchen Bürgerstiftungen die Regelung des § 62 Abs 4 AO zugutekommen. Hiernach steht es Stiftungen frei, Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wG (also grds zeitnah zu verwendende Mittel mit Ausnahme der Spenden) ihrem Vermögen zuzuführen und nicht zum Erhalt der St-Begünstigung zeitnah zu verwenden. Auch wenn in den wenigsten Praxisfällen einer Bürgerstiftung ein wG von einem (Zu-)Stifter zugewendet wird, stellt jedoch die Möglichkeit zur Thesaurierung von Überschüssen aus der Vermögensverwaltung ein je nach Einzelfall empfehlenswertes Instrument zur besseren Kap-Ausstattung dar.
3.3.3 Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen durch von Gebietskörperschaften errichteten Stiftungen (§ 58 Nr. 9 AO)
Tz. 57
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
§ 58 Nr 9 AO erlaubt es (gewissen) Stiftungen zur Erfüllung ihrer st-begünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen zu leisten. Diese mittelbare Zweckverwirklichung muss in der Satzung festgelegt sein. Die Verwendung der Zuschüsse für st-begünstigte Satzungszwecke muss nachgewiesen werden. Weiterführend s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 124f.
3.3.4 Zusammenlegung von steuerbegünstigten Stiftungen
Tz. 58
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Bei einer Zusammenlegung von Stiftungen werden die zusammengelegten Stiftungen aufgelöst und eine neue Stiftung als Gesamtrechtsnachfolger errichtet (s Tz 16). Für st-begünstigte Stiftungen ist dabei insbes das Gebot der Vermögensbindung nach §§ 55 Abs 1 Nr 1 und Nr 4 und 61 AO zu beachten.
Tz. 59
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, wenn in der Stiftungssatzung von der ersten Alt Gebrauch gemacht worden ist und eine Zusammenlegung von Stiftungen beabsichtigt ist. Bei strenger Auslegung am Wortlaut der Anl 1 zu § 60 AO müsste vor Zusammenlegung vorrangig eine Satzungsänderung vorgenommen werden und die zweite Alt 2 (Bezeichnung eines bestimmten Zweckes) verwendet werden. Hintergrund ist insbes, dass bei einer Zusammenlegung von Stiftungen die "neue" Stiftung erst mit Erlöschen der alten Stiftungen errichtet wird und bei Satzungserrichtung der alten Stiftungen nicht existiert (s Tz 16). In der Praxis kann bei der Zulegung und Zusammenlegung von st-begünstigen Stiftung auf zur Verschmelzung von gemeinnützigen Kap-Ges entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (s UmwStG Anh 2 Tz. 33ff.)
Hinweise:
Bei beabsichtigter Zusammenlegung von Stiftungen sollte das FA der neuen Stiftung um Prüfung der Satzung gebeten werden. Zudem sollte das FA der Alt-Stiftung um Prüfung der Satzungsregelungen (im entspr Einzelfall durch verbindliche Auskunft nach § 89 Abs 2 AO) zur Anfallsberechtigung gebeten werden.
3.3.5 Umwandlungsfälle
Tz. 60
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Ein echter Formwechsel nach dem UmwG ist für Stiftungen nicht vorgesehen (s Tz 15). Jedoch wird auch dann von Umwandlung einer Stiftung gesprochen, wenn eine Stiftung durch Satzungsänderung ihr Grundstockvermögen nicht mehr ewig zu erhalten hat (Ewigkeitsstiftung), sondern nach § 80 Abs 2 S 2 BGB verbrauchen darf (Verbrauchsstiftung) und umgekehrt.
Tz. 61
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Zudem wird auch der Begriff der Umwandlung verwendet, wenn eine nicht rechtsfähige Stiftung sich zu einer rechtsfähigen Stiftung "umwandelt". Auch wenn rechtstypologisch "Umwandlung" nicht das Wort der Wahl sein mag (da es sich auch hierbei um keinen Formwechsel nach UmwG handelt), ist es dennoch nachvollziehbar, was gemeint ist.
3.3.5.1 Ewigkeitsstiftung und Verbrauchsstiftung
Tz. 62
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung stellt auf Ebene der st-begünstigten Stiftung regelmäßig lediglich eine zivilrechtliche Satzungsänderung dar. Es wird keine neue Stiftung errichtet. Mangels Auflösung entsteht rechtlich keine Anfallsberechtigung. Stlich ist dieser identitätswahrenden Satzungsänderung zu folgen; auch stlich entsteht kein neues St-Subjekt. Ist die urspr Ewi...