Tz. 7

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 33 Abs 1 Nr 2 KStG enthält in seinen Buchst a bis d weitere Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-VO, von denen die B-Reg bislang jedoch noch keinen Gebrauch gemacht hat:

 

Tz. 8

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

  • Durch das St-Hinterziehungsbekämpfungsges v 29.07.2009 (BGBl I 2009, 2302) ist § 33 Abs 1 Nr 2 KStG um einen Buchst e) erweitert worden. Danach kann die B-Reg durch Rechts-VO regeln, dass für Dividenden die St-Befreiung nach § 8b Abs 1 KStG sowie die St-Befreiung, die die DBA für Gewinnanteile gewähren, von erweiterten Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig gemacht wird, wenn die Beteiligten oder andere Personen in einem Staat oder Gebiet ansässig sind, das keine Auskünfte nach den Standards der OECD (Art 26 OECD-MA für DBA 2005) erteilt oder dazu bereit ist. Dadurch wird einerseits den eingeschr Ermittlungsmöglichkeiten der Fin-Beh Rechnung getragen, andererseits soll der Anreiz für den jeweiligen Staat erhöht werden, mit D einen effektiven Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD zu vereinbaren. Die SteuerHBekV v 18.09.2009 ist im BGBl I 2009, 3046 veröffentlicht. Dazu auch s § 8b KStG Tz 3.

    In der Fach-Lit (s Haarmann/Suttorp, BB 2009, 1275; Wargulla/Söffing, FR 2009, 545; Sinz/Kubaile, IStR 2009, 401; und s Kessler/Eicke, DB 2009, 1314) ist das St-Hinterziehungsbekämpfungsges durchgängig auf Ablehnung gestoßen.

    Die Fin-Verw geht insbes wegen der durchweg positiven Entwicklungen hinsichtlich der Umsetzung des OECD-Standards zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke durch Schaffung der notwendigen bilateralen Grundlagen davon aus, dass derzeit kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem St-Hinterziehungsbekämpfungsges und der SteuerHBekV erfüllt. Demnach bestehen für die Stpfl z Zt keine zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten nach § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst f EStG, § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst e KStG sowie nach § 90 Abs 2 S 3 AO.

     

    Rz. 8a

    Die Ermächtigungsvorschrift des § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst e KStG wurde durch das Ges zur Abwehr von St-Vermeidung und unfairem St-Wettbewerb und zur Änderung weiterer Ges v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2056) aufgehoben. Die durch das St-Hinterziehungsbekämpfungsges v 29.07.2009 (BGBl I 2009, 2302) eingeführte Verordnungsermächtigung des § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst e KStG konnte entfallen, da durch das Ges zur Abwehr von St-Vermeidung und unfairem St-Wettbewerb und zur Änderung weiterer Ges auch die SteuerHBekV v 18.09.2009 (BGBl I 2009, 3046) aufgehoben worden ist.

    Die Regelungen des § 4 SteuerHBekV sind nunmehr in den § 11 StAbwG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2056) überführt worden.

    Die Aufhebung der SteuerHBekV sowie der Verordnungsermächtigung sind zum 01.07.2021 (Tag nach der Verkündigung im BGBl; vgl Art 13 des vorliegenden Änderungsges) in Kraft getreten. UE besteht für den Zeitraum v 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 keine des § 4 SteuerHBekV entsprechenden Missbrauchsbekämpfungsvorschriften, da § 11 StAbwG frühestens ab dem 01.01.2022 anzuwenden ist (vgl § 13 Abs 1 und 2 StAbwG). Dies hat uE aber keine weitergehenden Folgen, da derzeit kein S...

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