Tz. 7
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
§ 33 Abs 1 Nr 2 KStG enthält in seinen Buchst a bis d weitere Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-VO, von denen die B-Reg bislang jedoch noch keinen Gebrauch gemacht hat:
- § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst a KStG ist eine Ermächtigungsvorschrift zum Erlass von Vorschriften, wonach Versicherungsunternehmen eine nach § 21 KStG gebildete Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht aufzulösen brauchen, wenn die Auszahlung der Beträge mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre (s BT-Drs 7/1470, 381). § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst a KStG wurde durch das Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel von Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften v 11.12.2018 (BGBl I 2018 2338) aufgehoben;
- § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst b KStG ermächtigt die B-Reg zum Erlass von Vorschriften über die Erhöhung oder Ermäßigung der tariflichen KSt gem § 23 Abs 2 KStG. Die Regelung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ermächtigungsnorm des § 51 Abs 3 EStG, wonach die B-Reg mit Zustimmung des B-Rats bei Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts die ESt für ein Jahr um höchstens 10 % erhöhen oder ermäßigen darf. § 23 Abs 2 KStG stellt sicher, dass diese Erhöhung oder Ermäßigung dann auch für die KSt gilt (s § 23 KStG Tz 14);
- § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst c KStG enthält die Ermächtigung, wonach Vorschriften erlassen werden können, dass bei Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts bei Investitionen bis zu 7,5 % der AK oder HK von der KSt abgezogen werden können. Die Vorschrift entspricht § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst s EStG;
- § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst d KStG sieht Vorschriften vor, wonach VVaG von geringerer wirtsch Bedeutung, die eine Schwankungsrückstellung nach "§ 20 Abs 1 KStG (auf den seit der Neufassung des KStG vom 15.10.2002, BGBl I 2002, 4144 richtigerweise verwiesen wird)" nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des stlichen Gewinns Beträge der nach § 193 VAG zu bildenden Verlustrücklage zuführen können. Ebenso hierzu s Schr des BMF v 02.01.1979 (BStBl I 1979, 58).
Tz. 8
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Durch das St-Hinterziehungsbekämpfungsges v 29.07.2009 (BGBl I 2009, 2302) ist § 33 Abs 1 Nr 2 KStG um einen Buchst e) erweitert worden. Danach kann die B-Reg durch Rechts-VO regeln, dass für Dividenden die St-Befreiung nach § 8b Abs 1 KStG sowie die St-Befreiung, die die DBA für Gewinnanteile gewähren, von erweiterten Mitwirkungs- und Nachweispflichten abhängig gemacht wird, wenn die Beteiligten oder andere Personen in einem Staat oder Gebiet ansässig sind, das keine Auskünfte nach den Standards der OECD (Art 26 OECD-MA für DBA 2005) erteilt oder dazu bereit ist. Dadurch wird einerseits den eingeschr Ermittlungsmöglichkeiten der Fin-Beh Rechnung getragen, andererseits soll der Anreiz für den jeweiligen Staat erhöht werden, mit D einen effektiven Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD zu vereinbaren. Die SteuerHBekV v 18.09.2009 ist im BGBl I 2009, 3046 veröffentlicht. Dazu auch s § 8b KStG Tz 3.
In der Fach-Lit (s Haarmann/Suttorp, BB 2009, 1275; Wargulla/Söffing, FR 2009, 545; Sinz/Kubaile, IStR 2009, 401; und s Kessler/Eicke, DB 2009, 1314) ist das St-Hinterziehungsbekämpfungsges durchgängig auf Ablehnung gestoßen.
Die Fin-Verw geht insbes wegen der durchweg positiven Entwicklungen hinsichtlich der Umsetzung des OECD-Standards zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke durch Schaffung der notwendigen bilateralen Grundlagen davon aus, dass derzeit kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem St-Hinterziehungsbekämpfungsges und der SteuerHBekV erfüllt. Demnach bestehen für die Stpfl z Zt keine zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten nach § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst f EStG, § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst e KStG sowie nach § 90 Abs 2 S 3 AO.
Rz. 8a
Die Ermächtigungsvorschrift des § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst e KStG wurde durch das Ges zur Abwehr von St-Vermeidung und unfairem St-Wettbewerb und zur Änderung weiterer Ges v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2056) aufgehoben. Die durch das St-Hinterziehungsbekämpfungsges v 29.07.2009 (BGBl I 2009, 2302) eingeführte Verordnungsermächtigung des § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst e KStG konnte entfallen, da durch das Ges zur Abwehr von St-Vermeidung und unfairem St-Wettbewerb und zur Änderung weiterer Ges auch die SteuerHBekV v 18.09.2009 (BGBl I 2009, 3046) aufgehoben worden ist.
Die Regelungen des § 4 SteuerHBekV sind nunmehr in den § 11 StAbwG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2056) überführt worden.
Die Aufhebung der SteuerHBekV sowie der Verordnungsermächtigung sind zum 01.07.2021 (Tag nach der Verkündigung im BGBl; vgl Art 13 des vorliegenden Änderungsges) in Kraft getreten. UE besteht für den Zeitraum v 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 keine des § 4 SteuerHBekV entsprechenden Missbrauchsbekämpfungsvorschriften, da § 11 StAbwG frühestens ab dem 01.01.2022 anzuwenden ist (vgl § 13 Abs 1 und 2 StAbwG). Dies hat uE aber keine weitergehenden Folgen, da derzeit kein S...
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