3.3.1 Allgemeines
Tz. 50
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
§ 5 Abs 1 Nr 3 Buchst c KStG schreibt für alle Kassen, dh UK, Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, vor, dass – vorbehaltlich des § 6 KStG – die ausschl und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Eink der Kasse nach Satzung und tats Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein muss. Ziel dieser Regelung ist es, einen Rückfluss des Kassenvermögens an das Trägerunternehmen zu verhindern und damit Vermögensverlagerungen auszuschließen, die nicht durch die sozialen Aufgaben der Kasse geboten sind, sondern im Wes aus stlichen Gründen vorgenommen werden. Davon nicht berührt ist die unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Anlage der Mittel im Trägerunternehmen, s Tz 57–63. Die Fin-Verw hat sich mit BMF-Schr v 18.02.2020, BStBl I 2020, 221, dazu geäußert, ob gegen das Vermögensbindungsgebot verstoßen wird, wenn ein Trägerunternehmen aus eine nicht überdotierten Gr-Unterstützungskasse aufg eines Kassenwechsels ausscheidet und Vermögenswerte auf eine andere Unterstützungskasse übertragen werden können. Diese Frage kann insbes im Zusammenhang mit einem Durchführungswegwechsel oder einem Betriebsübergang auftreten. Im Ergebnis sieht das BMF keinen Verstoß gegen das Vermögensbindungsgebot, wenn die Vermögenswerte von einer stfreien Gruppenunterstützungskasse auf eine andere, ebenfalls stfreie Unterstützungskasse unmittelbar übertragen werden. Dies gilt nur für Vermögenswerte, die auf das wechselnde Trägerunternehmen (Arbeitgeber) entfallen. Die Fin-Verw trifft damit eine für die Praxis hilfreiche Klarstellung, die die KSt-Befreiung von Gr-Unterstützungskassen betrifft. Darüber hinaus muss diese Art der Vermögensübertragung nicht in der Satzung der Kasse verankert sein.
Eine Scheidung, die nicht mit einer internen Teilung vollzogen wird und einen Vermögenstransfer auf einen anderen Rechtsträger zur Folge hat, verstößt nicht gegen § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst c KStG und löst deshalb keine StPflicht der Kasse aus. Es werden insoweit ausschl Versorgungsanrechte der ausgleichsberechtigten Pers erfüllt, so dass keine schädliche Vermögensverwendung vorliegt (vgl. hierzu auch Grundsätze des R5.4 Abs 4 S 2ff KStR).
Zur Übertragung von Versorgungsanwartschaften vom alten Arbeitgeber auf den neuen Arbeitgeber – Portabilität von UK – s Vfg OFD Hannover v 10.2.2006 (DB 2006, 644).
Tz. 51
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
UE ist – in Anlehnung an die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 Abs 1 AO – zu empfehlen, die ausschl und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Eink satzungsmäßig festzulegen (insbes bei Neugründungen, aber auch bei bestehenden Kassen). Die Fin-Verw hat im BMF-Schr v 10.11.2011 (BStBl I 2011, 1084) zur Frage der satzungsmäßigen Vermögensverwendung im Zusammenhang mit der internen Teilung beim Versorgungsausgleich Stellung genommen. Danach liegt auch dann kein Verstoß gegen § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst c KStG vor, wenn eine Kasse im Falle einer Wiederverheiratung des Ausgleichsberechtigten Leistungen an diesen neuen Ehegatten erbringt, ohne diesen Begünstigten in der Satzung ausdrücklich zu erwähnen.
Tz. 52
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben, so entfällt die StFreiheit auch mit Wirkung für die Vergangenheit (s Urt des BFH v 15.12.1976, BStBl II 1977, 490 und H5.4 "Aufhebung der satzungsmäßigen Vermögensbindung" KStH 2015).
Die StBefreiung geht uE auch dann rückwirkend verloren, wenn die tats Geschäftsführung gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung in einer Form verstößt, dass das Vermögen nicht mehr für die satzungsmäßigen Zwecke verfügbar ist, zB durch Verschmelzung der UK auf das Trägerunternehmen in Fällen, in denen keine völlige Überdotierung der UK vorliegt. Hierfür spricht vor allem, dass eine Aufhebung der satzungsmäßigen Vermögensbindung wieder geändert werden könnte, der oa Verstoß der tats Geschäftsführung dagegen nicht mehr "reparabel" ist. Im Übrigen enthält das Gemeinnützigkeitsrecht in § 63 AO entspr Anforderungen an die tats Geschäftsführung.
3.3.2 Nur Verfolgung satzungsmäßiger Zwecke
Tz. 53
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Eine Kasse wird voll stpfl, wenn sie ihr Vermögen oder ihre Eink anderen als ihren satzungsgemäßen Zwecken dienstbar macht. Die Art der Anlage oder Nutzung des Kassenvermögens muss sich in den Grenzen der Vermögensverwaltung halten und darf nicht dazu führen, dass die Kasse sich durch die mit der Vermögensverwaltung verbundene Tätigkeit selbst einen weiteren satzungsgemäß nicht bestimmten Zweck gibt (s R 5.2 Abs 3 S 1 KStR).
Auch nach Auff des BFH schließt die Ausübung von Betätigungen, die über die Vermögensverwaltung hinausgehen, die StBefreiung aus, weil sich die Kasse damit einen weiteren Zweck setzt, der mit ihren satzungsmäßigen Zwecken nicht vereinbar ist (s Urt des BFH v 29.01.1969, BStBl II 1969, 269 und v 17.10.1979, BStBl II 1980, 225).
Tz. 54
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Einzelfälle:
- Einen derartigen durch die tats Geschäftsführung erkennbaren zusätzlichen Zweck, der zum Verlust der StFreiheit führt, hat der BFH (s Urt des BFH v...