3.3.1 Allgemeines

 

Tz. 13

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 36 Abs 2 S 1 KStG nF sind die Teilbeträge zu verringern

a) um die GA, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl für ein abgelaufenes Wj beruhen (oGA), und die in dem ersten Wj der ausschüttenden Kö erfolgen, für das neues Recht gilt (bei kj-gleichem Wj: oGA in 2001für 2000), sowie
b) um andere Ausschüttungen (vGA und Vorabausschüttungen vor Ablauf des Wj), die in dem letzten Wj der ausschüttenden Kö erfolgen, für das noch altes Recht gilt (bei kj-gleichem Wj: andere Ausschüttungen in 2000).

§ 36 Abs 2 S 1 KStG nF betrifft die von der Kö vorgenommenen Ausschüttungen (zur Abgrenzung: § 36 Abs 2 S 3 KStG nF betrifft von der Kö vereinnahmte Ausschüttungen). Die in § 36 Abs 2 S 1 KStG nF bezeichneten Ausschüttungen sind nur solche, für die noch altes Recht gilt (s Tz 16 ff).

Nach § 36 Abs 2 S 1 KStG nF sind die Teilbeträge um die EK-Verringerungen infolge der oa GA zu kürzen, für die noch die KSt-Ausschüttungsbelastung nach den Regeln des KStG 1999 herzustellen ist. Diese Ausschüttungen waren nach früherem Recht in den sog Nachrichtlichen Teil der Gliederungsvordrucke einzutragen.

Indem das KStG nF diese Ausschüttungen noch nach den Regeln des KStG 1999 abwickelt, wollte es das "panikartige Leerschütten"insbes des Teilbetrags EK 45 noch im Jahr 2000 verhindern. Wie jedoch der völlige Einbruch des KSt-Aufkommens im Jahr 2001 beweist, ist diese Planung der B-Reg nicht aufgegangen. Die meisten Kö haben vor dem Systemwechsel ihr EK 45 leergeschüttet, um der Umgliederung nach § 36 Abs 3 KStG nF (s Tz 24 ff) zu entgehen. Die Kö hatten bei kj-gleichem Wj letztmals im Jahr 2001 die Möglichkeit, das EK 45 nach den Regeln des KStG 1999 für oGA zu verwenden.

 

Tz. 14

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Nach dem S 2 des § 36 Abs 2 KStG nF sind dabei "die Regelungen des IV. Teils des KStG 1999", das sind die §§ 27ff KStG 1999, anzuwenden. Danach beantworten sich die Fragen, welcher Teilbetrag des VEK in welcher Höhe als verwendet gilt, auf welches VEK (zu welchem Stichtag) sich die Verwendungsfiktion bezieht, und die Frage nach der Gleichbehandlung der sonstigen Leistungen mit den anderen Ausschüttungen nach den §§ 27-43 KStG 1999. Als verwendet gelten gem § 28 Abs 2 S 1 KStG 1999 die sich im ersten Rechenschritt ergebenden, nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999 gesondert festgestellten Teilbeträge des VEK.

3.3.2 Die Teilbeträge ...

 

Tz. 15

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Wenn § 36 Abs 2 S 1 KStG nF "Die Teilbeträge" nennt, die zu verringern sind, dann bezieht sich diese Regelung auf Abs 1, der alle Teilbeträge einschl des EK 04 anspricht.

 
  Beispiel:
    EK 45 EK 40 EK 03
    TDM TDM TDM
a) Endbestände des VEK gem § 47 Abs 1 Nr 1 KStG 1999 zum 31.12.2000 (erster Rechenschritt)
  100 85 35
b)

Verringerung gem § 36 Abs 2 S 1 KStG nF infolge einer in 2001für 2000 beschlossenen und abgeflossenen oGA

Betrag der oGA

70 TDM      

Dafür Verwendung von EK 45

(55/70 von 70 TDM)
 ./. 55 TDM ./. 55    
KSt-Minderung für 2000 (§ 27 Abs 3 S 1 KStG 1999)     15 TDM      
c) Verbleiben
  45 85 35
    ↑     
  Wegen der Umgliederung des Restbestands nach § 36 Abs 3 KStG nF s Tz 24ff

3.3.3 Ausschüttungen, für die noch bisheriges Recht gilt

 

Tz. 16

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die GA und sonstigen Leistungen, die § 36 Abs 2 S 1 KStG nF erwähnt, sind diejenigen, für die gem § 34 Abs 12 KStG nF und gem § 52 Abs 36 und 50b EStG nF sowohl auf der Seite der ausschüttenden Kö als auch auf der der AE noch bisheriges Recht gilt. Dh für diese GA hat die Kö noch die KSt-Ausschüttungsbelastung herzustellen; die AE haben einen nach § 20 Abs 1 Nrn 1 und 3 EStG 1999 stpfl Kap-Ertrag und können gem § 36 Abs 2 Nr 3 EStG 1999 noch die KSt anrechnen.

 

Tz. 17

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Verringert werden die Teilbeträge des VEK nicht um den Ausschüttungsbetrag selbst, sondern gem § 28 Abs 6 KStG 1999 im Fall der KSt-Minderung um den Ausschüttungsbetrag abz KSt-Minderung und im Fall der KSt-Erhöhung um den Ausschüttungsbetrag zuz KSt-Erhöhung (s § 28 KStG 1999 Tz 73ff).

 

Tz. 18

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Nach Verringerung infolge der in § 36 Abs 2 S 1 KStG nF genannten Ausschüttungen weisen die Teilbeträge des VEK nur noch Bestände aus, die zur Finanzierung der nach neuem Recht abzuwickelnden Ausschüttungen heranzuziehen sind. OGA, die bei kj-gleichem Wj der ausschüttenden Kö in 2002 (bzw bei abw Wj 2000/2001: im Wj 2002/2003) für abgelaufene Wj erfolgen, unterliegen bereits dem Halbeinkünfteverfahren.

 

Tz. 18a

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Das neue Recht gilt auch für in 2002 (bzw bei abw Wj 2000/2001: im Wj 2002/2003) erfolgte verspätet abfließende oGA für ein vor dem 01.01.2001 endendes Wj. § 36 Abs 2 S 1 KStG nF knüpft nämlich – parallel zu § 34 Abs 12 KStG nF – an das "Erfolgen", dh an das Abfließen einer Ausschüttung an. Bei diesen Ausschüttungen, für die nach Abschn 78 Abs 2 KStR (dazu s § 28 KStG 1999 Tz 13) ein VEK "reserviert"worden ist, fällt mit dem Systemwechsel die bisherige "Reservierung" weg. S § 37 KStG nF Tz 20.

 

Tz. 18b

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Hinsichtlich der Frage, wann eine auf einem...

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