Tz. 214

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

In bestimmten Fällen wird die KapSt-Belastung beseitigt oder gemildert (auch s Schr des BMF v 05.11.2002, BStBl I 2002, 1346ff). Dies sind

Darüber hinaus bestanden, wenn und soweit das KSt-Anrechnungsverfahren noch galt, bestimmte weitere Vergünstigungen (s Tz 217–220).

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