Tz. 115

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

§ 27 KStG enthielt zunächst keine ausdrückliche dem § 30 Abs 3 KStG und dem § 38b KStG 1999 entspr Regelung, wonach das in der Eröffnungs-Bil auszuweisende EK (das in einer Zeit gebildet worden ist, bevor die Kö zur Führung eines Einlagekto verpflichtet war), soweit es das Nenn-Kap übersteigt, dem stlichen Einlagekto zuzuordnen ist. Wegen der davon betroffenen Fälle s § 30 KStG 1999 Tz 83ff und s § 38b KStG 1999 Tz 1ff.

Aussagen dazu finden sich jedoch in vd Verw-Anw:

 

Tz. 116

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 39 Abs 1 KStG war ein nach § 36 Abs 7 KStG (zum 31.12.2000) sich ergebender positiver Endbestand beim EK 04 "als Anfangsbestand" des stlichen Einlagekto iSd § 27 KStG zu erfassen. Die "Anfangsfeststellung" des stlichen Einlagekto erfolgte iRd gesonderten Feststellung zum 31.12.2001 bzw zum Schluss des abw Wj 2001/2002 (s § 39 KStG Tz 4). Unter das HalbEink-Verfahren fallende Leistungen im ersten Wj des neuen Rechts konnten bereits zu einer Verringerung des stlichen Einlagekto führen (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366, Rn 9); bestätigt durch Urt des BFH v 19.05.2010 (HFR 2010, 1177).

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