Joachim Patt, Fabian Bernhagen
Tz. 79
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Sperrfristverhaftete Anteile iSd § 22 Abs 2 UmwStG können durch stbegünstigten Anteilstausch oder durch Miteinbringung iR einer (Teil-)Betriebs-/MU-Anteilseinbringung zustande kommen. Ist für den Gewinn des eingebrachten (Teil-)Betriebs einer Pers-Ges oder einer natürlichen Pers eine gesonderte Feststellung (s § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a) und b) AO) erfolgt, muss der Einbringungsgewinn II in die Feststellung des Einbringungsjahrs einbezogen werden. Wird ein MU-Anteil eingebracht oder erfolgt der Anteilstausch mit einer Beteiligung aus dem mitunternehmerischen BV (Gesamthandsvermögen oder Sonder-BV eines MU), ist der Einbringungsgewinn II iRd einheitl und gesonderten Gewinnfeststellung der MU-Schaft zu erfassen (hier gelten dieselben Grundsätze wie beim Einbringungsgewinn I, s Tz 63; ebenso s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 464ff). Der Einbringungsgewinn II ist notwendiger, selbständig in Bestandskraft wachsender und eigenständig anfechtbarer Bestandteil der Gewinnfeststellung (s Patt, in H/H/R, § 16 EStG Rn 45). Der Einbringungsgewinn II ist nicht nur dem Grunde und der Höhe nach festzustellen, sondern auch dem/den MU zuzurechnen. Bei der Anteilseinbringung durch eine Pers-Ges mit einem MU-Kreis, der tw von § 8b Abs 2 KStG begünstigt und tw nicht von der St-Freistellung erfasst wird (heterogener AE-Kreis), ist der Einbringungsgewinn II nur dem/den MU zuzurechnen, für von § 22 Abs 2 S 1 UmwStG erfasst wird (dh keine Verteilung auf alle MU, zutr s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 465).
In den anderen Fällen der Sacheinlage nach § 20 Abs 1 UmwStG oder des Anteilstauschs (zB mit Anteilen aus dem PV) erfolgt die Ermittlung und Berücksichtigung des Einbringungsgewinns II bei der ESt-Veranlagung (bzw in Ausnahmefällen der KSt-Veranlagung).
Die Zurechnung des Einbringungsgewinns II iRd Festsetzung bzw die Veranlagung unter Einschluss der Eink aus dem Einbringungsgewinn II erfolgt (stets) gegenüber dem Einbringenden. Dies gilt auch dann, wenn der Einbringungsgewinn II durch eine sperrfristschädliche Verfügung durch die Rechtsnachfolgerin der übernehmenden Gesellschaft ausgelöst wird (s Tz 107) oder, wenn der Einbringende die erworbenen Anteile unentgeltlich an eine natürliche Pers (Rechtsnachfolger) übertragen hat (str, s Tz 108).
Die Veräußerung der eingebrachten Anteile oder die Realisierung der Ersatztatbestände gilt für Zwecke der Versteuerung eines nachträglichen Einbringungsgewinns II als "rückwirkendes Ereignis" iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO für die St-/Feststellungsbescheide des VZ/Feststellungszeitraums, in das der (ggf rückbezogene) Einbringungsstichtag fällt, wenn der Vorgang nach Erlass des zu ändernden Bescheids erfolgt (s § 22 Abs 2 S 2 iVm § 22 Abs 1 S 2 UmwStG). Andernfalls kann eine Änderung gem § 173 Abs 1 Nr 1 AO ("neue Tatsache") infrage kommen (s Tz 63a). Zur Verzinsung der St-Nachforderung s Tz 63d.
Zu nachträglichen AK des Einbringenden iHd Einbringungsgewinns II auf die erhaltenen Anteile s Tz 81.
Zur nachträglichen Aufstockung der Wertansätze bei der übernehmenden Gesellschaft s Tz 82.