Tz. 53

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Eine Kasse wird voll stpfl, wenn sie ihr Vermögen oder ihre Eink anderen als ihren satzungsgemäßen Zwecken dienstbar macht. Die Art der Anlage oder Nutzung des Kassenvermögens muss sich in den Grenzen der Vermögensverwaltung halten und darf nicht dazu führen, dass die Kasse sich durch die mit der Vermögensverwaltung verbundene Tätigkeit selbst einen weiteren satzungsgemäß nicht bestimmten Zweck gibt (s R 5.2 Abs 3 S 1 KStR).

Auch nach Auff des BFH schließt die Ausübung von Betätigungen, die über die Vermögensverwaltung hinausgehen, die StBefreiung aus, weil sich die Kasse damit einen weiteren Zweck setzt, der mit ihren satzungsmäßigen Zwecken nicht vereinbar ist (s Urt des BFH v 29.01.1969, BStBl II 1969, 269 und v 17.10.1979, BStBl II 1980, 225).

 

Tz. 54

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Einzelfälle:

  • Einen derartigen durch die tats Geschäftsführung erkennbaren zusätzlichen Zweck, der zum Verlust der StFreiheit führt, hat der BFH (s Urt des BFH v 29.01.1969, BStBl II 1969, 269) zB bei Wertpapiergeschäften erheblichen Umfangs angenommen, die die Grenze der Vermögensverwaltung überschritten und als gew Betätigung anzusehen waren.
  • Die Verfolgung eines nicht satzungsmäßigen Zwecks ist auch gegeben, wenn sich eine UK als Kommanditistin und damit stlich als MU an einem Gew beteiligt. Das gilt auch bei einer derartigen Beteiligung einer UK an ihrem Trägerunternehmen (s Urt des BFH v 17.10.1979, BStBl II 1980, 225). Eine derartige MU-Stellung ist nach Auff des BFH im vorgenannten Urt gleichzeitig wegen des MU-Risikos als Verstoß gegen § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst c KStG anzusehen.
  • Ebenso setzt sich uE eine Kasse einen neuen Zweck, wenn sie einen erheblichen Teil ihres Vermögens in Grundstücken anlegt, die an das Trägerunternehmen als dessen wes Betriebsgrundlagen vermietet werden.
  • Nach der aktuellen Auff der Fin-Verw (BMF-Schr vom 13.06.2017, nicht veröffentlicht) an die aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung schließt bei rechtsfähigen Pensionskassen, die der Versicherungsaufsicht unterliegen und den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, eine Investition in Kommanditanteile die StFreiheit nach § 5 Abs1 Nr3 KStG und § 3 Nr9 GewStG zumindest dann nicht aus, wenn das Investitionsvolumen im Zeitpunkt der Anschaffung der Anteile 5 % des Kassenvermögens nicht überschreitet und es sich dabei ausschl um nach dem Versicherungsaufsichtsges zulässige Investitionen handelt. Gew Eink aus derartigen unschädlichen MU-Anteilen werden bei einer nach § 5 Abs1 Nr3 KStG und § 3 Nr9 GewStG st-befreiten Pensionskasse vorbehaltlich § 6 KStG von der pers StBefreiung mit umfasst.
  • Offen gelassen hat der BFH in dem Urt v 17.10.1979, BStBl II 1980, 225, ob die Hingabe eines partiarischen Darlehens oder die Einlage aufgr eines Vertrages über eine typische stille Gesellschaft unter Ausschluss einer Verlustbeteiligung zulässig wäre. Dies ist uE zu bejahen.
  • Die Tätigkeit der Kassen als Bauherr, die noch unter den Begriff der Vermögensverwaltung fällt, ist nur dann zulässig, wenn sich die Kasse hiermit keinen weiteren, satzungsmäßig nicht bestimmten Zweck gibt (s Urt des BFH v 29.01.1969, BStBl II 1969, 269 und R 11 Abs 3 S 2 KStR).
  • Zum Verlust der StFreiheit würde es uE auch führen, wenn eine UK für das Trägerunternehmen dessen Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein entrichtet.
  • Bei einer rückgedeckten UK ist ein Verstoß gegen die Vermögensbindung, der zu voller StPflicht führen würde, auch dann gegeben, wenn eine Kasse die Ansprüche aus von ihr abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen an das Trägerunternehmen verpfänden würde (so bereits Schr des BMF v 28.05.1991, BetrAV 1991, 184 = Fin-Min Thür v 26.07.1991, DStR 1991, 1386; ebenso s Vfg der OFD Ffm v 11.11.1998, GmbHR 1999, 253). Dagegen ist eine Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die begünstigten Arbeitnehmer für die StBefreiung unschädlich (s Schr des BMF v 07.09.1998, BB 1998, 2244 und Baier/Buttler, BB 2000, 2070).

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