Tz. 45

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Mit der Einführung der Abgeltung-St ab VZ 2009 hat sich der Charakter der KapSt gewandelt: während sie zuvor im Regelfall einer Vorauszahlung vergleichbar war und die endgültige stliche Belastung der ihr unterliegenden Eink erst iRd Veranlagung festgesetzt wurde, ist die St für die dem KapSt-Abzug unterliegenden Eink nunmehr grds abgegolten. Diese Eink werden nicht bei der Veranlagung erfasst; eine Anrechnung der einbehaltenen KapSt scheidet aus (s § 43 Abs 5 S 1 EStG). Grds zu dieser neuen Funktion der KapSt s Weber-Grellet (DStR 2013, 1357 und 1412).

Eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung gilt nach § 43 Abs 5 S 2 EStG ua für Kap-Erträge, die zu den Eink aus L + F, aus Gew, aus selbständiger Arbeit oder aus V + V gehören. Da bei unbeschr Stpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 KStG alle Eink als Eink aus Gew zu behandeln sind (s § 8 Abs 2 KStG), ist diese Ausnahmeregelung bei den hierunter fallenden St-Subjekten (insbes Kap-Ges und Gen) anzuwenden. Hierzu s auch § 8b KStG Tz 48. Auch nach Einführung der Abgeltung-St bleibt es bei diesen Stpfl daher bei der Einbeziehung dieser Eink in die Veranlagung (und ggf der Freistellung nach § 8b Abs 1 KStG) und bei der Anrechnung der einbehaltenen KapSt. Dies gilt auch für Erträge aus Streubesitzanteilen, für die nach § 8b Abs 4 KStG die St-Befreiung nach § 8b Abs 1 KStG ausgeschlossen ist. Hierzu grds s § 8b KStG Tz 274ff, zur KapSt-Anrechnung in diesen Fällen s § 8b KStG Tz 289.

Auch bei unbeschr Stpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 4 bis 6 KStG und bei beschr Stpfl, bei denen die Eink in einem inl gew oder l+f-Betrieb anfallen, tritt die Abgeltungswirkung nicht ein (s § 43 Abs 5 S 2 EStG und s § 32 Abs 1 Nr 2 KStG). Bei unbeschr Stpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 4 bis 6 KStG, bei denen die Kap-Ertr nicht einem inl gew oder l + f-Betrieb, sondern zB den Eink aus KapV zuzurechnen sind, und bei beschr Stpfl iSd § 2 Nr 2 KStG hat der KapSt-Abzug (unter Beachtung der Ermäßigungsmöglichkeit nach § 44a EStG) Abgeltungswirkung. Zur möglichen Erstattung einbehaltener Abgeltung-St bei beschr Stpfl iSd § 2 Nr 1 KStG§ 32 Abs 5 KStG.

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