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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.3.2.2.3.1 Funktionsweise der Cum-/Cum-Geschäfte

Lukas Gläßer
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Tz. 46

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Mit Einführung des § 36a EStG, der erstmals auf Kap-Erträge anzuwenden ist, die ab dem 01.01.2016 zufließen (s Tz 58), durch das InvStRefG v 19.07.2016 wurden die Voraussetzungen zur Anrechnung von KapSt für bestimmte Fallkonstellationen wes verschärft. Diese Verschärfung soll verhindern, dass die Besteuerung von Dividenden mittels sog "Cum-/Cum-Geschäfte" umgangen wird.

Diese "Cum-/Cum-Geschäfte" sind dadurch gekennzeichnet, dass die Veräußerung/Übertragung bzw der Erwerb von Aktien mit (cum) Dividendenanspruch und die Lieferung der Aktien vor dem Dividendenstichtag ebenfalls mit (cum) Dividendenanspruch erfolgt. Bei Cum-/Cum-Geschäften handelt es sich regelmäßig um Inhabergeschäfte, dh der Verkäufer/Verleiher ist auch der zivilrechtliche Eigentümer der Aktien.

Cum-/Cum-Geschäfte treten in den Var der Wertpapierleihe oder der Kassa-Geschäfte (Termingeschäfte; Verkauf von Aktien vor dem Dividendenstichtag und gleichzeitige Rückveräußerung nach dem Dividendenstichtag) auf; ausführlich hierzu s Fiand (NWB 2016, 344). Mit diesen Geschäften können zB St-Ausländer die Besteuerung der Dividenden mit definitiver inl KapSt vermeiden (zu einer entspr Anwendung bei inl Verkäufern/Verleihern mit Streubesitz-Anteilen s Tz 48). Diese Transaktionen sind so ausgestaltet, dass auf der Seite des Verkäufers/Verleihers anstelle von Dividenden im Inl nicht stpfl VG anfallen. Auf Seiten des Käufers bzw Entleihers werden zwar stpfl Dividenden erzielt, aber gleichzeitig entstehen Verluste aus einer späteren Rückveräußerung der Aktien oder Aufwendungen aus einer Wertpapierleihgebühr. Im Ergebnis kommt es bei dem Aktienkäufer/Entleiher zu fast keiner St-Last auf die erzielten Dividenden, während die einbehaltene KapSt in voller Höhe angerechnet werden kann. Die St...

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