Torsten Werner, Lukas Gläßer
Tz. 115
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 34 Abs 13e S 1 KStG idF des URefG 2008 (§ 34 Abs 13d S 1 KStG idF des JStG 2007), der durch das Kroatien-StAnpG zu § 34 Abs 13 S 1 KStG wurde, gilt § 38 Abs 1 KStG idF des JStG 2007 nur für Gen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des KStG idF des StSenkG bereits bestanden haben. Nach § 34 Abs 13e S 2 KStG idF des URefG 2008 (§ 34 Abs 13d S 2 KStG idF des JStG 2007), der durch das Kroatien-StAnpG zu § 34 Abs 13 S 2 KStG wurde, ist die Regelung auch für VZ vor 2007 anzuwenden. Die Neuregelung des § 38 Abs 1 KStG verhindert, dass bei Gen die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder zu einer KSt-Erhöhung führt. Wegen Einzelheiten s § 38 KStG Tz 14b.
Die Regelung gilt nach § 34 Abs 13 S 1 KStG jedoch nur für Gen, die bei Inkrafttreten des StSenkG bereits bestanden haben. Das war bei Gen mit einem kj-gleichen Wj der VZ 2001 und bei Gen mit einem abw Wj 2000/2001 der VZ 2002.
Nach § 34 Abs 13 S 2 KStG ist die Neuregelung auch für VZ vor 2007 anzuwenden. Die Rückwirkung der Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da es sich um eine Änderung zugunsten der Stpfl handelt.
Tz. 116
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 34 Abs 13e S 3 und 4 KStG sind durch das JStG 2009 eingefügt worden. Sie entspr § 34 Abs 13d S 3 und 4 KStG idF des JStG 2008, die durch das JStG 2009 aufgehoben worden sind. Durch das Kroatien-StAnpG wurden § 34 Abs 13e S 3 und 4 KStG zu § 34 Abs 13 S 3 und 4 KStG.
Nach der Neuregelung ist abw von der in § 38 Abs 4ff KStG enthaltenen Neuregelung (hierzu s § 38 KStG Tz 60 ff) in den Fällen, in denen bis zu dem Zeitpunkt der Verkündung des JStG 2008 bereits eine Festsetzung der KSt-Erhöhung nach § 40 Abs 5 und 6 KStG erfolgt ist, § 38 und § 40 Abs 5, 6 KStG weiter anzuwenden. Die bisherigen Bescheide sind nicht aufzuheben und die Stundung ist nicht zu widerrufen. Es liegt auf der Hand, dass die in § 34 Abs 13 S 3 und 4 KStG enthaltene Regelung, wenn es bisher überhaupt einen praktischen Anwendungsfall gegeben haben sollte, nur ganz seltene Ausnahmefälle betreffen kann. Wenn überhaupt, kann es sich nur um einen Wegzugsfall in die EU iSd § 40 Abs 6 KStG handeln, denn nur dieser setzt eine Weiteranwendung des § 38 und des § 40 Abs 5, 6 KStG voraus. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die erst durch das SEStEG eingefügten Abs 5 und 6 des § 40 KStG (so gut wie) nie zur Anwendung gekommen sind, was angesichts der Nicht-Umsetzbarkeit des § 40 Abs 6 KStG von der Praxis sicherlich nicht bedauert wird.
Tz. 117–130
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
vorläufig frei