Ewald Dötsch, Alexandra Pung
3.3.3.1 Allgemeines
Tz. 38
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Durch das JStG 2009 wurde § 15 S 1 Nr 2 KStG um einen S 3 erweitert, der Ausnahmen von der Bruttomethode regelt. Danach gilt (auf OT-Ebene) § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG nicht, soweit bei der OG § 8b Abs 7, 8 oder 10 KStG anzuwenden ist. Sind bei der OG Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen iSd § 8b Abs 7, 8 oder 10 KStG angefallen, sind die genannten Abs des § 8b KStG iRd Einkommensermittlung der OG anzuwenden. Auf der Ebene des OT sind die Abs 1–6 des § 8b insoweit nicht anzuwenden.
§ 8b Abs 7 KStG regelt Ausnahmen von der StBefreiung nach § 8b Abs 1–6 KStG für dem Handelsbestand bzw dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Anteile bei Banken und Finanzdienstleistern (dazu s § 8b KStG Tz 348ff).
§ 8b Abs 8 KStG regelt Ausnahmen von der StBefreiung nach § 8b Abs 1–7 KStG für Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kap-Anlagen zuzurechnen sind (dazu s § 8b KStG Tz 388ff).
§ 8b Abs 10 KStG schließlich regelt die Nichtabziehbarkeit der Entgelte in den Fällen der Wertpapierleihe und des Wertpapierpensionsgeschäfts (dazu s § 8b KStG Tz 403ff).
Nicht in § 15 S 1 Nr 2 S 3 KStG genannt ist § 8b Abs 9 KStG, der für Finanzinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen, soweit sie der MT-RiLi unterliegen (s § 8b KStG Tz 399ff), die Nichtanwendung der Abs 7 und 8 des § 8b KStG anordnet, so dass insoweit wieder die Grundregeln des § 8b Abs 1–6 KStG gelten. Dazu näher s Tz 45.
Tz. 39
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach der Begründung der Beschl-Empfehlung des Fin-Aussch (s BT-Drs 16/11108, 35) versteht der Ges-Geber diese Änderung als eine solche redaktioneller Art, die auch bereits in der zurückliegenden Zeit anzuwenden ist. Daraus, dass nach dem Einleitungssatz des § 15 S 1 Nr 2 KStG ua § 8b Abs 1 bis 6 KStG bei der OG nicht anzuwenden sind, folgt, so die Begründung der Beschl-Empfehlung des Fin-Aussch (s BT-Drs 16/11108, 35) im Umkehrschluss, dass die nachfolgenden Abs 7, 8 und 10 des § 8b KStG auf der Ebene der OG anwendbar sind.
UE bestehen Zweifel daran, dass die Einfügung des S 3 in § 15 S 1 Nr 2 KStG nur redaktioneller Art ist. Wie Frotscher (in F/D, § 15 KStG, Rn 77–79) zutr ausführt, hat der Fin-Aussch offensichtlich die in § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG enthaltene Regelung übersehen, wonach § 8b KStG (insges, dh nicht nur die Abs 1–6) bei der Einkommensermittlung des OT anzuwenden ist. Auswirkung hat dies zB bei der Anwendung des § 8b Abs 7 KStG für die Frage, auf welcher Ebene die Eigenschaft Bank oder Finanzdienstleister zu prüfen ist.
3.3.3.2 Zur Anwendung des § 8b Abs 7 KStG
Tz. 40
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 15 S 1 Nr 2 S 3 KStG betrifft den Fall, dass die OG, bei der die Dividenden bzw Anteilsveräußerungsgewinne/-verluste sowie ggf damit zusammenhängende Ausgaben anfallen,
- ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ist, das die betroffenen Anteile dem Handelsbestand iSd § 340e Abs 3 HGB (bis zum VZ 2016: dem Handelsbuch) zuzurechnen hat (dazu s § 8b KStG Tz 354ff), oder
- ein Finanzunternehmen iSd KWG ist, an dem zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute beteiligt sind und die Anteile im Zeitpunkt des Zugangs zum BV als Umlaufvermögen auszuweisen sind (für vor dem 01.01.2017 erworbene Anteile: ein Finanzunternehmen iSd KWG ist, das die Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben hat) (dazu s § 8b KStG Tz 368ff). Damit fallen für nach dem 31.12.2016 erworbene Anteile insbes Holdinggesellschaften nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 8b Abs 7 KStG (s § 8b KStG Tz 368).
Der S 3 des § 15 S 1 Nr 2 KStG ordnet für den Fall, dass bei der OG § 8b Abs 7 KStG anzuwenden ist, die Nichtanwendung des § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG an, dh Beteiligungserträge und Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen sind beim OT als Bestandteil des zugerechneten Organeinkommens stpfl; ein Veräußerungsverlust ist abzb. § 15 S 1 Nr 2 S 3 KStG stellt nur darauf ab, ob die OG ein Kredit- bzw Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Finanzunternehmen im oaS ist. Ob auch der OT ein solches Unternehmen ist, spielt für die Anwendung des § 15 S 1 Nr 2 S 3 KStG keine Rolle.
Die Rechtsfolge des S 3 des § 15 S 1 Nr 2 KStG ist die Nichtanwendung des S 2 der Vorschrift, dh die Nichtanwendung der Bruttomethode bei der Einkommensermittlung des OT und damit die Anwendung der Nettomethode. Ob die St-Freistellung nach § 8b Abs 1 KStG entfällt, ist nur nach den St-Merkmalen der OG zu entscheiden. Da der S 1 des § 15 S 1 Nr 2 KStG auf der Ebene der OG die Anwendung des § 8b Abs 7 KStG nicht ausschließt, bedeutet dies, dass bei der Ermittlung des dem OT zuzurechnenden Organeinkommens wegen § 8b Abs 7 KStG die Abs 1–6 des KStG nicht anzuwenden sind. Dh die im Organeinkommen enthaltenen Dividenden und Anteilsveräußerungsgewinne sind stpfl, während Anteilsveräußerungsverluste, Finanzierungskosten usw abzb sind. Diese stliche Behandlung gilt für die Besteuerung auf der Ebene des OT unabhängig davon, ob der OT selbst ebenfalls ein Kredit- bzw...