Tz. 38

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Durch das JStG 2009 wurde § 15 S 1 Nr 2 KStG um einen S 3 erweitert, der Ausnahmen von der Bruttomethode regelt. Danach gilt (auf OT-Ebene) § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG nicht, soweit bei der OG § 8b Abs 7, 8 oder 10 KStG anzuwenden ist. Sind bei der OG Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen iSd § 8b Abs 7, 8 oder 10 KStG angefallen, sind die genannten Abs des § 8b KStG iRd Einkommensermittlung der OG anzuwenden. Auf der Ebene des OT sind die Abs 16 des § 8b insoweit nicht anzuwenden.

§ 8b Abs 7 KStG regelt Ausnahmen von der St-Befreiung nach § 8b Abs 16 KStG für dem Handelsbestand bzw dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Anteile bei Banken und Finanzdienstleistern (dazu s § 8b KStG Tz 423ff).

§ 8b Abs 8 KStG regelt Ausnahmen von der St-Befreiung nach § 8b Abs 17 KStG für Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kap-Anlagen zuzurechnen sind (dazu s § 8b KStG Tz 460ff).

§ 8b Abs 10 KStG schließlich regelt die Nichtabziehbarkeit der Entgelte in den Fällen der Wertpapierleihe und des Wertpapierpensionsgeschäfts (dazu s § 8b KStG Tz 474ff).

Nicht in § 15 S 1 Nr 2 S 3 KStG genannt ist § 8b Abs 9 KStG, der für Finanzinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen, soweit sie der MT-RiLi unterliegen (s § 8b KStG Tz 470ff), die Nichtanwendung der Abs 7 und 8 des § 8b KStG anordnet, so dass insoweit wieder die Grundregeln des § 8b Abs 16 KStG gelten. Dazu näher s Tz 45.

 

Tz. 39

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach der Begründung der Beschl-Empfehlung des Fin-Aussch (s BT-Drs 16/11108, 35) versteht der Gesetzgeber diese Änderung als eine solche redaktioneller Art, die auch bereits in der zurückliegenden Zeit anzuwenden ist. Daraus, dass nach dem Einleitungssatz des § 15 S 1 Nr 2 KStG ua § 8b Abs 1 bis 6 KStG bei der OG nicht anzuwenden sind, folgt, so die Begründung der Beschl-Empfehlung des Fin-Aussch (s BT-Drs 16/11108, 35) im Umkehrschluss, dass die nachfolgenden Abs 7, 8 und 10 des § 8b KStG auf der Ebene der OG anwendbar sind.

UE bestehen Zweifel daran, dass die Einfügung des S 3 in § 15 S 1 Nr 2 KStG nur redaktioneller Art ist. Wie Frotscher (in F/D, § 15 KStG, Rn 77–79) zutr ausführt, hat der Fin-Aussch offensichtlich die in § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG enthaltene Regelung übersehen, wonach § 8b KStG (insges, dh nicht nur die Abs 1–6) bei der Einkommensermittlung des OT anzuwenden ist. Auswirkung hat dies zB bei der Anwendung des § 8b Abs 7 KStG für die Frage, auf welcher Ebene die Eigenschaft Bank oder Finanzdienstleister zu prüfen ist.

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