Tz. 46

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Gem § 15 S 1 Nr 2 S 3 KStG gilt § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG nicht, soweit bei der OG das durch das URefG 2008 eingefügte BA-Abzugsverbot nach § 8b Abs 10 KStG (Nichtabziehbarkeit der Entgelte in den Fällen der Wertpapierleihe und des Wertpapierpensionsgeschäfts; dazu s § 8b KStG Tz 474ff) anzuwenden ist. Davon betroffen ist eine OG als Entleiher, die ihrerseits nicht Kreditinstitut, Finanzunternehmen oder Versicherungsgesellschaft iSd § 8b Abs 7 oder 8 KStG ist, wenn die überlassende Kö eine solche iSd § 8b Abs 7 oder 8 KStG ist. Nach § 8b Abs 10 S 1 KStG sind Aufwendungen, die die übernehmende OG für eine Wertpapierleihe oder für ein Wertpapierpensionsgeschäft an die überlassende Kö zahlt, vollständig (statt nur zu 5 %) nicht als BA abzb. Die in § 8b Abs 10 S 3 KStG geregelte Nichtanwendung des § 8b Abs 3 S 1, 2 und Abs 5 KStG ist für die Einkommensermittlung der OG ohne Bedeutung, weil bereits § 15 S 1 Nr 2 S 1 KStG die Nichtanwendung dieser Vorschriften auf OG-Ebene regelt (glA s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 15 KStG Rn 81).

 

Tz. 47

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Über die Anwendung des § 8b Abs 10 KStG ist ohne Einbeziehung der stlichen Verhältnisse des OT bereits auf der Ebene der OG zu entscheiden, so dass das dem OT zuzurechnende Organeinkommen um die nabzb BA erhöht ist. Wenn eine OG, die nicht Kreditinstitut, Finanzunternehmen oder Versicherungsgesellschaft iSd § 8b Abs 7 oder 8 KStG ist, sich Wertpapiere von einer überlassenden Kö iSd § 8b Abs 7 oder 8 KStG leiht, kann sie gem § 8b Abs 10 KStG die entrichtete Leihgebühr nicht als BA absetzten, obwohl die von der OG aus den entliehenen Wertpapieren erzielten Erträge wegen § 15 S 1 Nr 2 S 1 KStG das dem OT zuzurechnende Organeinkommen erhöhen.

 

Tz. 48

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Ges unsauber geregelt sind nach der uE zutr hM (s Heurung/Seidel, BB 2009, 472, 475; s Schnitger/Bildstein, FR 2012, 114, 118; s Frotscher, in F/D, § 15 KStG Rn 91 und s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 15 KStG Rn 82, 83) die Rechtsfolgen des oa Sachverhalts auf OT-Ebene. Wie in Tz 47 erläutert, ist das dem OT zuzurechnende Organeinkommen nicht um die von der OG entrichtete Wertpapier-Leihgebühr verringert. Andererseits sind im Organeinkommen die unter § 8b Abs 1 KStG fallenden Einnahmen aus den entliehenen Wertpapieren enthalten. Bei wörtlicher Anwendung des § 15 S 1 Nr 2 S 3 KStG dürften auf OT-Ebene, weil bei der OG § 8b Abs 10 KStG anzuwenden ist, § 8b KStG, § 4 Abs 6 UmwStG sowie § 3 Nr 40 und § 3c Abs 2 EStG nicht angewendet werden. Dann aber wären in Organschaftsfällen die Einnahmen aus den entliehenen Wertpapieren voll stpfl, während in Nicht-Organschaftsfällen § 8b Abs 1 und 2 KStG bzw die Regeln der Teileink-Besteuerung anzuwenden sind. Eine stliche Gleichbehandlung ergibt sich nur, wenn man den in § 15 S 1 Nr 2 S 3 KStG geregelten Anwendungsauschluss von § 8b KStG, § 4 Abs 6 UmwStG sowie von § 3 Nr 40 und § 3c Abs 2 EStG nur auf die BA (Leihgebühr) und nicht auch auf die Einnahmen aus den entliehenen Wertpapieren anwendet. Das pauschale BA-Abzugsverbot gem § 8b Abs 3, 5 KStG ist auf OT-Ebene nicht anzuwenden; über dessen Nichtanwendung wird auf OG-Ebene abschließend entschieden (glA s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 15 KStG Rn 83).

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