Tz. 375

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Ein sich aus der Anwendung des § 12 Abs 1 KStG ergebender Gewinn oder Verlust unterliegt nach den allg Grundsätzen der Besteuerung mit KSt und GewSt. Auf einen fiktiven VG bei Anteilen an Kap-Ges ist § 8b KStG anzuwenden.

 

Tz. 376

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Beim Ausschluss oder der Beschränkung des dt Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines WG entsteht der VG oder -verlust uE eine juristische Sekunde vor dem Zeitpunkt des den Ausschluss bzw die Beschränkung des dt Besteuerungsrechts auslösenden Tatbestands. AA s Wassermeyer (DB 2006, 1176, 1177), wonach der St-Anspruch erst nach dem Ausschluss oder der Beschränkung des dt Besteuerungsrechts entstehen soll. Infolge der BFH-Rspr zur "Aufgabe" der finalen Entnahmetheorie (s Tz 226ff) kommt es – in den Fällen des Art 13 Abs 2 OECD-MA – jedoch auf die genaue Zeitpunktbestimmung uE nicht mehr an, da die Wertsteigerungen eines bisher einer inl BetrSt zuzuordnenden WG auch dann besteuert werden können, wenn das WG keiner inl BetrSt zuzuordnen ist (maW: die physische Präsenz eines WG ist für die Zuordnung der Besteuerungsrechte im Realisationszeitpunkt unbeachtlich). Anders verhält sich dies uE, wenn sich das Besteuerungsrecht aus Art 13 Abs 5 OECD-MA ergibt.

 

Tz. 377

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die Bestimmung des Realisationszeitpunkts in den Fällen, in denen das dt Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Nutzung eines WG ausgeschlossen oder beschr wird, ist derzeit nicht geklärt.

Es kommen insbes zwei Möglichkeiten in Betracht. Zum einen ist der Gewinn aus der fingierten Nutzungsüberlassung erst in dem Zeitpunkt realisiert, in dem der Gewinn aus der Nutzung des WG tats realisiert wird (zB bei Nutzung eines Krans in der ausl BauBetrSt = im Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauobjekts bzw bei Fertigstellung des entspr Bauabschnitts). Zum anderen kann losgelöst von der Realisation hinsichtlich des Gewinns aus der Nutzung auf den Zeitraum abgestellt werden, in dem das WG in der ausl BetrSt genutzt wird. Ausgehend von der Rechtsfolge (fingierte Nutzungsüberlassung) ist uE auf die Dauer der Nutzung zB in einer ausl BetrSt abzustellen. Erstreckt sich dieser Zeitraum über mehrere Wj, hat eine entspr Abgrenzung zu erfolgen.

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