Tz. 39

Stand: EL 47 – ET: 02/2003

Nach dem zweiten HS des § 26 Abs 2 S 2 UmwStG führt eine (grds als Veräußerung zu wertende) Sacheinlage der (für die erste Einbringung erhaltenen) Anteile in eine EU-Kap-Ges dann nicht zur rückwirkenden Nichtanwendung des § 23 Abs 2 UmwStG, wenn der Stpfl nachweist, dass diese Einbringung zu Bw aufgrund von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erfolgt, die § 23 Abs 4 UmwStG entspr (dazu s Tz 30).

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