Tz. 110
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Unter den Begriff der Spenden fallen alle Ausgaben, die freiwillig und ohne Gegenleistung des Empfängers oder eines Dritten erbracht werden und die weder BA noch WK darstellen.
Der BFH (s Urt des BFH v 02.08.2006, BStBl II 2007, 8) hat einer Spende, die im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Golfclub geleistet wurde, den Abzug verwehrt, da die Spendenmotivation iSe selbstlosen Förderung st-begünstigter Zwecke fehle. Krit zu dem BFH-Urt s Tiedtke/Szczesny (FR 2007, 765).
Abzb sind nur Zuwendungen zur Förderung st-begünstigter Zwecke. Die Zuwendungen müssen daher für die ideellen Aufgaben der Kö, für den Bereich der Vermögensverwaltung oder für einen ZwB bestimmt sein (s Urt des FG RP v 07.10.2020, EFG 2021, 481). Spenden für einen stpfl wG (zB Fest- oder Verkaufsveranstaltungen) sind nicht begünstigt (s Tz 150).
Tz. 110a
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Adam (s DStR 2023, 2809) setzt sich unter Hinw auf das Urt des BFH v 16.03.2021 (BStBl II 2021, 810) im Zusammenhang mit zweckgebundenen Zuwendungen (hierzu s Tz 150) intensiv mit der Frage auseinander, ob derartige Zuwendungen dann, wenn die Zweckbestimmung den Kriterien, die den Abzug der Zuwendungen rechtfertigen (zB die konkrete Bedürftigkeit des durch die Zweckbindung Begünstigten oder die möglichst gleichmäßige Mittelverwendung durch die st-begünstigte Kö), dem Grunde oder der Höhe nach entgegensteht, ein stlicher Abzug der Zuwendungen noch gerechtfertigt sei, und verneint dies für bestimmte Fälle.
Tz. 111
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Die Zuwendung kann nicht nur in Form einer Geldzuwendung, sondern auch in einer Sachzuwendung bestehen (s § 9 Abs 2 S 2 bis 5 KStG; s Tz 191ff). Entsch ist, dass der Stpfl durch die Hingabe der Mittel bzw der Sachen endgültig wirtsch belastet ist (s R 10b.1 Abs 1 EStR 2012). Eine Sachspende muss danach aus dem eigenen Vermögen des Spenders stammen; allein der Besitz reicht nicht aus (s Urt des FG Münster v 08.03.2012, EFG 2012, 1539). Nicht begünstigt ist die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen (s Tz 206ff). Zur spendenrechtlichen Beurteilung von Crowdfunding s Schr des BMF v 15.12.2017 (BStBl I 2018, 246). Hierzu s auch Adam (DStR 2023, 2809). Zu "Corporate Social Responsibility" (CSR) s Hüttemann (Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl, 934ff).
Tz. 112
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Für den Zeitpunkt der Berücksichtigung der Zuwendung ist das Abflussprinzip des § 11 Abs 2 EStG maßgeblich (s Urt des BFH v 23.10.1996, BStBl II 1997, 239 und v 16.02.2011, BStBl II 2011, 685). Entsch ist also der Zeitpunkt, zu dem der Stpfl die wirtsch Verfügungsmacht über das Geld bzw das geldwerte Gut verliert. Soll das rechtliche Eigentum an einem Grundstück im Wege einer Zuwendung übergehen, erlangt der Zuwendungsempfänger regelmäßig zu dem Zeitpunkt wirtsch Eigentum an dem Grundstück, der in dem auf Übertragung des Eigentums gerichteten notariellen Vertrag für den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten vorgesehen ist; der (sich zB aus einem privatschriftlichen Stiftungsgeschäft ergebende) bloße schuldrechtliche Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Übertragung des Grundstücks reicht nicht aus (s Urt des BFH v 06.12.2018, DStR 2019, 737).