Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 52
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Obwohl § 2 Abs 2 S 2 GewStG nur auf die §§ 14 und 17 KStG verweist und obwohl der Gewerbeertrag von OT und OG separat zu ermitteln ist, bejahen der BFH (s Urt des BFH v 17.12.2014, BStBl II 2015, 1052) und die Fin-Verw (s Schr des BMF v 26.08.2003, BStBl I 2003, 437 Rn 28) – uE zutr – die Anwendung des § 15 S 1 Nr 2 KStG auch auf die Gewerbeertragsermittlung der OG (so auch die hM, zB s Frotscher, in F/D, § 15 KStG Rn 93).
Tz. 53
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Jedoch gilt die Bruttomethode mangels ausdrücklicher ges Regelung nicht für eigenständige gewstliche Regelungen, insbes nicht hinsichtlich der Kürzungen für Schachtelerträge gem § 9 Nr 2a, 7 und 8 GewStG, die bereits bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der OG zu beachten sind.
Die Kürzungen nach § 9 Nr 2a, 7 und 8 GewStG erfolgen bei der OG, und zwar nach Berücksichtigung der im unmittelbaren Zusammenhang mit den Dividendenerträgen stehenden Aufwendungen (s § 8b KStG Tz 312). Der in § 9 Nr 2a S 4, Nr 7 S 2 und Nr 8 S 2 GewStG enthaltene Verweis auf § 8b Abs 5 KStG (pauschales BA-Abzugsverbot iHv 5 % der Dividenden) führt nach dem Urt des BFH v 17.12.2014 (BStBl II 2015, 1052) nicht zu einer Verringerung des gewstlichen Kürzungsbetrags, da bei der OG gem § 7 GewStG iVm § 15 S 1 Nr 2 S 1 KStG die Regelung des § 8b Abs 5 KStG nicht anzuwenden ist. Da insoweit auch auf OT-Ebene eine Hinzurechnung von nabzb Ausgaben nach § 8b Abs 5 KStG nicht möglich ist, kommt es bei Schachteldividenden in Organschaftsfällen – wenn unmittelbar damit zusammenhängende Aufwendungen nicht vorliegen – zu einer Kürzung von 100 %, während sich in Nicht-Organschaften nur eine Kürzung von 95 % ergibt.
Sind bei der OG BA angefallen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Schachteldividenden stehen, ist nach Verw-Auff auf Ebene des OT die im Gewerbeertrag noch verbliebene Dividende, die den BA entspr, nach § 8b Abs 1 und 5 KStG iHv 95 % zu kürzen. § 8 Nr 1 GewStG ist hingegen auf der Ebene des OT nicht anwendbar. Wegen Einzelheiten, auch wegen eines Bsp s Vfg der OFD NRW v 02.10.2017 (DB 2017, 2640).
Durch das Ges zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilfe-RiLi und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000; dazu auch s Benz/Böhmer, DB 2016, 1531) ist mit Geltung ab dem EHZ 2017 ein § 7a in das GewStG eingefügt worden, dessen Abs 2 wie folgt lautet:
Zitat
(2) Sind im Gewinn einer Organgesellschaft
- Gewinne aus Anteilen iSd § 9 Nr 2a, 7 oder 8 oder
- in den Fällen der Nr 1 auch Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnen aus Anteilen stehen,
enthalten, sind § 15 S 1 Nr 2 S 2 bis 4 KStG und § 8 Nr 1 und 5 sowie § 9 Nr 2a, 7 und 8 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft entsprechend anzuwenden. Der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigte Betrag der Hinzurechnungen nach § 8 Nr 1 ist dabei unter Berücksichtigung der Korrekturbeträge nach Abs 1 und Abs 2 S 1 zu berechnen.
Nach Ansicht von Kollruss (Wpg 2019, 55, 57) kann die "Schachtelstrafe" nach § 8b Abs 5 KStG auch nach Inkrafttreten des § 7a GewStG durch die Zwischenschaltung einer ausl Pers-Ges umgangen werden, da es dann zur Kürzung nach § 9 Nr 2 GewStG kommt. Hierbei handelt es sich uE nicht um ein Gestaltungsmodell. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung Folge davon, dass im "Direktorganschaftsfall" die Dividende von einer Kap-Ges bezogen wird, während sie in dem Fall von Kollruss über eine Pers-Ges bezogen wird. Hier ist aber auch im Inl-Fall eine Kürzung der noch im Gewerbeertrag der MU-Kap-Ges enthaltenen 5%igen nabzb BA vorzunehmen (s § 8b KStG Tz 330). Die "Umqualifizierung" von Dividenden in einen Gewinnanteil anderer Art liegt auch dem sog Mittelstandsmodell zugrunde, in dem Dividenden in einer einer ausl Pers-Ges-BetrSt anfallen (s Tz 113).
Tz. 54
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
In der nachstehenden Übersicht ist das Nebeneinander der kstlichen und gewstlichen Behandlung von Dividendenerträgen einer OG dargestellt.
Übersicht über die Behandlung von Dividendenerträgen einer OG