3.4.1 Einbringung für eigene (dh § 24 UmwStG) oder fremde Rechnung gegen Entgelt (dh Veräußerung)
Tz. 43
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Von der Einbringung nach § 24 Abs 1 UmwStG abzugrenzen sind die Veräußerungsvorgänge von BV an eine Pers-Ges, bei denen das Entgelt nicht in Gesellschaftsrechten an der aufnehmenden Pers-Ges besteht. Derartige Vorgänge können mit einer Sacheinlage iSd § 24 UmwStG kombiniert sein (Grundfälle dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 58).
3.4.2 Übertragung gegen Entgelt, das nicht in Gesellschaftsrechten besteht
3.4.2.1 Einbringung gegen Darlehensgewährung
Tz. 44
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Die Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder eines MU-Anteils in eine Pers-Ges gegen Erwerb einer gestundeten Forderung gegen die Pers-Ges, ist eine Betriebsveräußerung iSd § 16 Abs 1 S 1 EStG (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 59).
Tz. 45
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Erfolgt die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und zugleich Ausweis eines Gesellschafterdarlehens, ist uE § 24 UmwStG nur insoweit anzuwenden, als Gesellschaftsrechte erworben werden. Hinsichtlich des Teils des eingebrachten BV, der im Gegenzug für die Darlehensgewährung übertragen wird, liegt eine gewinnwirksame entgeltliche Übertragung vor; eine Neutralisierung durch Aufstellung einer Ergänzungs-Bil ist nicht zulässig (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 60).
Tz. 46
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Zur Bestimmung eines Darlehenskontos in Abgrenzung gegenüber einem Kap-Konto (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 61).
3.4.2.2 Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden
Tz. 47
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Vereinnahmt der eine Einbringung tätigende Gesellschafter eine Geldzahlung eines anderen Gesellschafters persönlich, führt dies zu einem Gewinn aus der Veräußerung desjenigen BV, das er für Rechnung des Zahlenden einbringt (= Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden). Diese Problematik ist von dem Sachverhalt zu unterscheiden, dass der hinzutretende Gesellschafter eine Geldzahlung in das Vermögen der Pers-Ges leistet und – ebenso wie der eine Sacheinlage einbringende Gesellschafter – dafür eigene Gesellschaftsrechte erwirbt.
Tz. 48
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Ob eine Zuzahlung in das Vermögen des Einbringenden vorliegt, ist nach wirtsch Gesichtspunkten zu beurteilen (Einzelheiten s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 63).
3.4.3 Besteuerung des Veräußerungsgewinns
3.4.3.1 Veräußerungsgewinn: Ermittlung und Entstehung
Tz. 49
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Der Gewinn aus der Veräußerung ermittelt sich aus der Gegenüberstellung des Betrags der Zuzahlung und dem anteiligen Bw des BV (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 64).
3.4.3.2 Einbringung eines (Teil-)Betriebs zum Buchwert oder Zwischenwert
Tz. 50
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Die durch die Zuzahlung aufgedeckten stillen Reserven sind bei der ESt als lfd Gewinn zu beurteilen (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 65).
3.4.3.3 Einbringung zu Teilwerten
Tz. 51
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Wird die Sacheinlage insgesamt zum Tw angesetzt, ist der Gewinn grds nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt. Soweit der Einbringende an der aufnehmenden Pers-Ges beteiligt ist, entfällt gem § 24 Abs 3 S 3 UmwStG iVm § 16 Abs 2 S 3 EStG die Tarifvergünstigung des § 34 EStG. Durch einen Tw-Ansatz kann also nur die Vergünstigung für den VG durch Zuzahlung in das PV des Einbringenden erreicht werden (es gelten die Ausführung zur Einbringung zum gW entspr, s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 66).
Wird ein gew (Teil-)Betrieb eingebracht und ist der Einbringende eine natürliche Person, gehört der Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven nicht zum Gewerbeertrag.
Ausgenommen ist nur der sog fiktiv lfd Gewinn gem § 24 Abs 3 S 3 UmwStG iVm § 16 Abs 2 S 3 EStG (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 67). Bei der Einbringung des Betriebs durch eine Kap-Ges (Gew kraft Rechtsform) rechnet jeder Gewinn aus der Einbringung zum Gewerbeertrag.
3.4.3.4 Einbringung von Mitunternehmeranteilen
Tz. 52
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Wird ein MU-Anteil tw auf eigene Rechnung des Einbringenden und tw auf Rechnung eines Dritten gegen Zuzahlung in das (Privat-)Vermögen des Einbringenden erbracht, liegt die Veräußerung des Teils eines MU-Anteils vor (Beispiel s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 65).
3.4.3.5 Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen
Tz. 53
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Bei der Aufnahme eines Gesellschafters in einen Einzel-Gew oder der Aufnahme eines Sozius in eine freiberufliche Einzelpraxis mit Zuzahlung in das PV des einbringenden Betriebsinhabers ist stlich eine kombinierte Einbringung und Veräußerung gegeben. Zur stlichen Beurteilung s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 69.