3.4.1 Allgemeines
Tz. 19
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach § 36 Abs 2 S 3 KStG nF erhöht sich
jeweils nach Abzug der KSt, der sie unterlegen haben.
Die Vorschrift des § 36 Abs 2 S 3 KStG nF kann bei abw Wj bis zu einem abw Wj der AE-Kö 2002/2003 Bedeutung haben (s Tz 18a).
Die Regelung des § 36 Abs 2 S 3 KStG nF muss im Zusammenhang mit den S 2–8 des § 34 Abs 12 KStG nF gesehen werden, die im Ergebnis eine zeitliche Ausdehnung des erhöhten KSt-Satzes nach § 23 Abs 2 KStG 1999 (sog Nach-St) auf den VZ 2001 regeln, für den grds bereits neues Recht (KSt-Satz: 25 %) gilt.
Wegen der Anwendung des § 36 Abs 2 S 3 KStG nF bei einer in 2001 neu gegründeten Kap-Ges s Tz 6b.
Tz. 19a
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Bezieht eine OG die in § 36 Abs 2 S 3 KStG nF genannten, aus dem EK 45 bzw aus dem EK 40 finanzierten GA, fällt die Nach-St nach § 34 Abs 12 S 2ff KStG nF beim OT an, dem das entspr Organeinkommen zuzurechnen ist. Beim OT trifft auch die in § 36 Abs 2 S 3 KStG nF geregelte nachträgliche Erhöhung des EK 45 bzw des EK 40 zum 31.12.2000 (bzw zum Schluss des abw Wj 2000/2001) ein.
Ist der OT eine natürliche Person, greift § 34 Abs 12 S 2ff KStG nF und folglich auch § 36 Abs 2 S 3 KStG nF nicht.
Ist Bezieher der in § 36 Abs 2 S 3 KStG nF bezeichneten Dividenden eine Pers-Ges, an der wiederum Anrechnungs-Kö als MU beteiligt sind, sind § 34 Abs 12 und § 36 Abs 2 S 3 KStG nF bei den MU-Kö anzuwenden, soweit die GA anteilig auf sie entfällt.
Tz. 19b
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Wenn versucht wird, in Konzernsituationen bei der TG vorhandene EK 45-Bestände der in § 36 Abs 3 KStG nF vorgeschriebenen Zwangsumgliederung dadurch zu entziehen, dass in einem ersten Schritt die entspr Rücklagen von der TG an die MG und in einem zweiten Schritt von der MG an deren AE ausgeschüttet werden, ist dies nur dann zielführend, wenn sich der Dividendenertrag bei der MG noch im Wj 2000 niederschlägt (s Tz 21a). Vermittelt die TG ihrer MG ihr EK 45 erst mit einer oGA in 2001für 2000, dann ist diese oGA zwar noch nach den Grundsätzen des bisherigen Rechts abzuwickeln. Dadurch dass die Erhöhung des EK 45 der MG gem § 36 Abs 2, S 3 KStG nF in der Reihenfolge der in § 36 KStG nF genannten Korrekturschritte erst nach der Verringerung des VEK in Folge geleisteter GA (s § 36 Abs 2 S 1 KStG nF) zu erfassen ist, gelangt das neu entstehende EK 45 in die Umgliederung. Dh die von der MG empfangenen nach § 36 Abs 2 S 3 KStG nF rückbezogenen Ausschüttungen können nicht ihrerseits wieder für eine Ausschüttung nach den Regeln des Anrechnungsverfahrens genutzt werden. MaW: Bei phasengleicher Weiterausschüttung von im selben Wj vereinnahmten nach-stpfl Dividenden steht die daraus sich ergebende Erhöhung des KSt-Guthabens zur Finanzierung der Weiterausschüttung dieser Erträge in diesem Jahr noch nicht zur Verfügung, sondern erst im Folgejahr. Ebenso hierzu s Einf-Schr des BMF v 06.11.2003 (BStBl I 2003, 575, Rn 40), wonach die Realisierung des KSt-Guthabens dessen formale Feststellung auf den Schluss des vorangegangenen Wj voraussetzt.
Ebenso hierzu s § 37 KStG nF Tz 8 ff, mwNachw. GlA s Frotscher (in F/M, § 36 KStG nF Rn 45) und Blümich/Danelsing (§ 36 KStG nF Rz 15). AA s Thurmayr (in H/H/R, § 36 KStG nF Rn R 36) und Prinz/Thurmayr (GmbHR 2001, 798), die sich für eine Saldierung der Erhöhung des EK 45/EK 40 gem § 36 Abs 2 S 3 KStG nF mit einer Verringerung dieser Teilbeträge gem § 36 Abs 2 S 1 KStG nF aussprechen. AA auch s Förster/Ott (Stbg 2001, 349, 351), die zutr darauf hinweisen, dass der Gesetzeswortlaut eine ausdrückliche Reihenfolgeregelung nicht enthält.
3.4.2 Weiterausschüttung von EK 45 zwischen Körperschaften (§ 34 Abs 12 S 2–5 KStG nF)
Tz. 20
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Für eine zur EK-Gliederung verpflichtete Kö und Pers-Vereinigung (Dividendenbezieherin) beträgt nach § 34 Abs 12 S 2–5 KStG nF die KSt 45 % der Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 oder 2 EStG zuz der anzurechnenden KSt (s § 20 Abs 1 Nr 3 EStG 1999), für die bei der ausschüttenden Kö der Teilbetrag EK 45 als verwendet gilt; die KSt beträgt höchstens 45 % des zu versteuernden Einkommens der dividendenbeziehenden Kö (s § 34 KStG nF Tz 67).
§ 34 Abs 12 S 2ff KStG nF ist im Regelfall nur für das erste Jahr nach dem Systemwechsel von Bedeutung, dh bei kj-gleichen Wj für in 2001 vereinnahmte oGA für 2000. Für die GA sind bei der ausschüttenden und bei der empfangenden Kö noch die Regeln des Anrechnungsverfahrens anzuwenden. Im Übrigen gilt für die empfangende Kö bereits neues Recht; § 23 Abs 2 KStG 1999 ist nicht mehr anzuwenden. § 37 Abs 3 KStG nF kann noch nicht angewendet werden, weil es bei der ausschüttenden Kö noch nicht zu einer KSt-Minderung nach neuem Recht kommt. Die Anwendung ist jedoch bis zum Wj 2002/2003 denkbar. S § 34 KStG nF Tz 64.
Die Regelung des § 34 Abs 12 S 2ff KStG nF betrifft insbes den folgenden Sachverhalt:
Die T-GmbH leistet in 2001für 2000 eine oGA an die M-G...