Tz. 9

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Mit der durch das StandOG v 13.09.1993 (BStBl I 1993, 774) in den damaligen § 53 Abs 1 KStG eingefügten Norm wurde eine Ermächtigungsvorschrift zum Erlass einer Rechts-VO zur Festlegung des in § 26 Abs 3 KStG aF verwendeten Begriffs des Entwicklungslandes geschaffen (s BT-Drs 12/5016, 102). Die Einfügung des § 53 Abs 1 Nr 3 KStG aF ging einher mit der durch das StandOG mit Wirkung ab VZ 1994 geänderten Fassung des § 26 Abs 3 KStG aF, nach der sich die Vergünstigung des Quasi-Schachtelprivilegs nicht mehr länger nach der Auflistung der Entwicklungsländer iSd EntwLStG bestimmt, das bereits durch das 2. HStruktG v 22.12.1981(BStBl I 1982, 235) grds aufgehoben wurde. Zur Anwendung des § 26 Abs 3 KStG aF war daher der Kreis der Entwicklungsländer iSd Vorschrift neu zu bestimmen. Mit VO zur Änderung der KStDV v 14.12.1993 (BStBl I 1994, 25 und 126) hat die B-Reg mit Zustimmung des B-Rats von der Ermächtigung des § 53 Abs 1 Nr 3 KStG aF Gebrauch gemacht und als Anlage zu § 5 KStDV die Liste der Entwicklungsländer veröffentlicht.

 

Tz. 10

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Mit der Ersetzung des kstlichen Anrechnungsverfahrens durch das Halbeinkünfteverfahren ist § 26 Abs 3 KStG 1999 gegenstandslos und deshalb durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) mit Wirkung ab dem VZ 2001 (bzw 2002) aufgehoben worden.

Die Streichung der Ermächtigungsnorm in § 33 (früher § 53) Abs 1 Nr 3 KStG wurde im StSenkG übersehen und im UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) nachgeholt.

§ 5 KStDV und die Anlage zu § 5 KStDV wurden durch die VO zur Änderung stl VO vom 17.11.2010 (BGBl 2010, 1544) mit Wirkung zum 23.11.2010 aufgehoben.

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