3.4.1 Rechtsfähige Vereine
Tz. 40
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die rechtsfähigen Vereine (§ 21ff BGB) haben als Hauptgr der sonstigen jur Pers des privaten Rechts ihre Rechtsgrundlage im BGB in der Fassung der Bekanntmachung v 02.01.2002 (BGBl I 2002, 42) in der jeweils aktuellen Fassung. Diese sind damit vollrechtsfähig. Davon abzugrenzen sind Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB; bis 2023: nicht rechtsfähige Vereine), die lediglich tw rechtsfähig sind (s § 14 Abs 2 Nr 1 AO; s BT-Drs 20/9782, 183).
Das BGB unterscheidet bei den rechtsfähigen Vereinen zwischen den nichtwirtsch (= ideellen) Vereinen (s § 21 BGB) und den wirtsch Vereinen (s § 22 BGB). Nichtwirtsch Verein ist ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wG gerichtet ist. Er erlangt seine Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsreg, wobei die Mindestmitgliederzahl sieben betragen soll (s § 56 BGB). Die ideellen Vereine verfolgen oft gemeinnützige, religiöse, politische oä Ziele und können damit nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreit sein (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 5ff).
Kirchengemeinden mit verliehener Rechtsfähigkeit sind zivilrechtlich Vereine, es sei denn, es ist ihnen der Status einer KöR zugestanden (s Urt des RFH v 06.09.1938, RStBl 1939, 66). Zur Aufgabe der sog "Einheitstheorie" bei Ordensgemeinschaften s Erl des FinMin NRW v 10.06.1992 (DStR 1992, 1286).
Tz. 41
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Demggü stehen die wirtsch Vereine, deren Zweck auf einen wG gerichtet ist. Sie erlangen Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, die dem Land zusteht, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat (s § 24 BGB). Zuständig hierfür ist dort zumeist das Wirtschafts- oder Innenministerium, wobei die Verleihungskompetenz zT auf nachgeordnete Behörden delegiert ist. Die Eintragung in das Vereinsreg hat hier nur deklaratorische Bedeutung. Wirtsch Vereine kommen in der Praxis nur relativ selten vor, da sie idR nur genehmigt werden, wenn für den vorgesehenen Aufgaben- bzw Tätigkeitsbereich andere Rechtsformen (zB OHG, KG) nicht in Betracht kommen – s Urt des BVerwG v 24.04.1979 (NJW 1979, 2261). Soweit wirtsch Vereine durch Bundesges zugelassen sind (wie zB Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturges) haben sie auch Anspruch auf Verleihung der Rechtsfähigkeit.
Man findet sie zB als Pensionssicherungsvereine, Garantievereine, Sterbekassen oder Spar- und Darlehensvereine. Auch sog Dorfläden, mit denen kleinere Gemeinden die örtliche Grundversorgung sicherstellen, werden zT in der Rechtsform wirtsch Vereine geführt. Eine Vereinigung der Eigentümer von Rittergütern kann je nach tats Ausprägung KSt-Subjekt nach § 1 Abs 1 Nr 4 oder 5 KStG sein (s Urt des BFH v 08.02.1995, BStBl II 1995, 552).
3.4.2 Rechtsfähige Stiftungen und Anstalten
Tz. 42
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Die Voraussetzungen für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts sind im Wes in den §§ 80ff des BGB geregelt. Durch das Ges zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzges v 16.07.2021 (BGBl I 2021, 2947) wurde das Stiftungs-ZivR mit Wirkung ab dem 01.07.2023 abschließend im BGB geregelt (Stiftungsrechtsreform, s BT-Drs 19/28173). Die Landesstiftungsges enthalten danach nur noch länderspezifische Regelungen (zB zur Stiftungsaufsicht, s Ges zur Änderung des Bayerischen StiftungsG v 24.07.2023, Bayerisches GVBl 2023, 449).
Die Stiftung ist nach § 80 Abs 1 BGB eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose jur Pers. Dabei wird die Stiftung idR auf unbestimmte Zeit errichtet (sog Ewigkeitsstiftung), kann aber auch bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb der das gesamte Vermögen zu verbrauchen ist (sog Verbrauchsstiftung).
Mit der Stiftungsrechtsreform einher geht die Schaffung eines zentralen Stiftungsreg mit Publizitätswirkung ab dem Jahr 2026 (s § 1ff Stiftungsregisterges – StiftRG). Die Eintragung ist rein deklaratorisch; danach sind die neuen Rechtsformzusätze eS (eingetragene Stiftung) bzw eVS (eingetragene Verbrauchsstiftung) zu führen.
Nach § 80 Abs 2 S 1 BGB ist zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung neben dem Stiftungsgeschäft die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Stiftungsaufsicht liegt in den meisten Ländern beim jeweiligen Innenministerium, wobei dort das Anerkennungsverfahren zT auf nachgeordnete Behörden delegiert ist. Die Stiftung ist nach § 82 S 1 BGB anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen v § 81 Abs 1–3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Diese Anforderungen betreffen im Wes die Errichtung in (mind) schriftlicher Form und die Aufstellung einer Satzung, die insbes Regelungen enthält über
- den Namen der Stiftung,
- den Sitz der Stiftung,
- den Zweck der Stiftung,
- das gewidmete Vermögen der Stiftung sowie
- die Bildung des Vorstands der Stiftung...