Tz. 550
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Stliche Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Pensionszusagen an den Ges-GF einer GmbH haben in der Praxis eine erhebliche Bedeutung. Zum einen besteht für beherrschende Ges-GF angesichts einer fehlenden ges Altersversorgung ein erhebliches Interesse an einer renditeorientierten Altersabsicherung; zum andern bietet die bivalente, zeitlich nicht korrespondierende stliche Behandlung (Abzugsfähigkeit in der Aktivphase – Versteuerung in der Passivphase als nachträglicher Arbeitslohn = sog nachgelagerte Besteuerung) eine gewisse Gestaltungsmöglichkeit. Vielfältige stliche Probleme ergeben sich auch bei Umstrukturierungen und Anteilsveräußerungen oder -übertragungen.
Allerdings werden in letzter Zeit Pensionszusagen an Ges-GF nur noch seltener gewährt als dies früher der Fall war. Hierfür gibt es vd Gründe:
- Die in der Vergangenheit abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen reichen oftmals nicht mehr aus, um die zugesagten Pensionsansprüche zu bedienen; in vielen Fällen ist eine sog Deckungslücke entstanden, die zu zusätzlichen Belastungen für die Kap-Ges führt.
- Seit dem BilMoG müssen die Pensionsverpflichtungen in der H-Bil mit dem versicherungsmathematischen Barwert ausgewiesen werden; eine früher durchaus übliche Übernahme der (niedrigeren) stlichen Rückstellungswerte nach § 6a EStG in die H-Bil ist spätestens seit 2010 nicht mehr zulässig. Dadurch können sich nicht zuletzt auch Überschuldungsprobleme ergeben.
- Bei Finanzierungsgesprächen mit Banken sind die in den Bil ausgewiesenen Pensionsverpflichtungen an den Ges-GF häufig hinderlich; sie verschlechtern das Bil-Bild und erschweren deshalb die Kreditaufnahme.
- GmbH mit Pensionsverpflichtungen sind idR nicht veräußerbar; potenzielle Käufer verlangen häufig, dass die Verpflichtungen vor der Übertragung der Anteile wegfallen. Eine solche "Entsorgung" von Pensionsverpflichtungen ist aber idR nicht st-neutral möglich.
Dies führt dazu, dass die betriebliche Altersversorgung von Ges-GF zwischenzeitlich häufiger über einen der anderen Durchführungswege erfolgt (Direktversicherung, UK, Pensionszusage, Pensionsfonds); s dazu Tz 741ff.
Demggü sind Pradl/Pradl (GStB 2019, 343 und 367) der Auff, das Pensionszusagen auch weiterhin ihren Platz bei der Altersversorgung von Ges-GF haben sollten. Dabei dürfe allerdings keine Ausrichtung auf die St-Ersparnis erfolgen. Vielmehr müssten die st-optimierenden Wirkungen einer Kap-Zusage mit einem ausgefeilten Risiko-Management-Konzept und einer intelligenten Anlagestrategie verbunden werden. Dann werde daraus ein handhabbares Versorgungskonzept.
Pensionszusagen an Ges-GF sind dem Grunde nach stlich anzuerkennen, soweit
- die Pensionsverpflichtung zivilrechtlich wirksam ist;
- die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt sind; dies umfasst zB die Notwendigkeit der Schriftform, Prüfung von Nachholverboten oder der Überversorgung;
- die Pensionszusage als betrieblich veranlasst anzusehen ist (schwerpunktmäßig: Merkmale der Ernsthaftigkeit, Erdienbarkeit, Probezeit und Finanzierbarkeit).
Tz. 551
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Daneben stellen sich vielfältige Fragen der Angemessenheit, dh nach der Höhe der stlich zulässigen Pensionszusage. Entspr der allg Handhabung (s § 8 Abs 3 Teil C Tz 9ff und s Schr des BMF v 28.05.2002, BStBl I 2002, 603) ist auch bei der Beurteilung von Pensionszusagen eine zweistufige Prüfung vorzunehmen, dh eine vGA kann nur vorliegen, wenn nach der Prüfung der 1. Stufe überhaupt noch ein st-bilanzieller Aufwand vorliegt; s ebenso hierzu Wassermeyer (GmbHR 2002, 1 und DB 2002, 2668).
Dementspr erfolgt folgende Grobgliederung:
1. Stufe: Zivilrechtliche und bilanzielle Voraussetzungen (Gesellschaftsrecht/HR/§ 6a EStG), s Tz 553–599.
2. Stufe: vGA (§ 8 Abs 3 S 2 KStG), s Tz 601ff.
In einzelnen Bereichen können sich auch Überschneidungen zwischen den beiden Stufen ergeben (insbes bei der Prüfung einer sog Überversorgung).
Tz. 552
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Zu beachten sind insbes die im Folgenden erläuterten Punkte:
1. Stufe Bil-StR und ZivR |
2. Stufe vGA |
Angemessenheitsfragen |
Sonstige Fragen in Zusammenhang mit Pensionszusagen |
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Tz |
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Tz |
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Tz |
|
Tz |
Rechtsanspruch |
554 |
Rückwirkungsverbot |
601 |
Allg Fragen der Angemessenheit |
671 |
Ablösung durch Abfindung |
690 |
|
556 |
|
558 |
Schriftform |
567 |
Zurechnungsfragen |
604 |
Gesamtausstattung |
672 |
BMG bei vGA |
693 |
Keine Überversorgung |
575 |
Klare und eindeutige Vereinbarungen |
608 |
Nur-Pension |
675 |
Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenversorgung |
697 |
|
576 |
Pension und Weiterbeschäftigung |
688 |
|
586 |
|
587 |
|
589 |
Keine Nachholung |
593 |
Ernsthaftigkeit |
610 |
Vorzeitiges Ausscheiden |
689 |
|
|
Zivilrechtliche Wirksamkeit |
596 |
Probezeit/Wartezeit |
616 |
|
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Bewertungsfragen |
598 |
Finanzierbarkeit |
631 |
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Rückdeckungsversicherung |
714 |
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Erdienbarkeit |
649 |
|
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Arbeitszeitkonten |
721 |
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Andere Formen der Altersversorgung |
741 |
Tz. 552a
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Pensionszusagen sind auch ggü Ges-GF von op...