Tz. 572

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Bei Hinterbliebenenversorgungen an nichteheliche Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten stellt sich die Frage der notwendigen Präzisierung. Hierzu fordert die Fin-Verw (s Schr des BMF v 25.07.2002, BStBl I 2002, 706), dass die versorgungsberechtigte Lebenspartnerin/der Lebenspartner in der schriftlich erteilten Zusage namentlich mit Anschrift und Geburtsdatum genannt wird und der/die Berechtigte die Kenntnisnahme der in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen schriftlich bestätigt, sofern nicht eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht oder eine gemeinsame Haushaltsführung besteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?