Tz. 640
Stand: EL 78 – ET: 08/2013
Für die Anerkennung der Finanzbarkeit einer Pensionsverpflichtung ist der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung nicht zwingend (zB s Urt des BFH v 31.03.2004, BStBl II 2005, 664, mwN; aA Hildesheim, DStZ 2002, 747, wonach der Fremdvergleich die Absicherung der Zusage erfordere). Es ist dem Unternehmen unbenommen, die späteren Pensionszahlungen in anderer Weise sicher zu stellen (zB durch eigene Geldanlagen, Erwerb von Wertpapieren oder Sachwerten wie Grundstücke usw). Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen häufig nicht die urspr gewollte Vollabdeckung der Verpflichtung mit sich gebracht hat, sondern – vor allem durch negative Entwicklungen auf den Finanzmärkten – häufig sog Deckungslücken entstanden sind, die später durch zusätzliche liquide Mittel der Kap-Ges geschlossen werden mussten (ua ist dies auch ein wesentlicher Grund, warum immer mehr Kap-Ges von sog Direktzusagen Abstand nehmen und die betriebliche Altersversorgung der Ges-GF zunehmend über externe Versorgungswege vornehmen).
Andererseits wird durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung die Finanzierbarkeit einer Zusage regelmäßig sichergestellt (s Urt des BFH v 08.11.2000, BStBl II 2005, 653; so auch schon – trotz der früheren, im Übrigen engen Verwaltungslinie bei der Finanzierbarkeit – s Schr des BMF v 14.05.1999, BStBl I 1999, 512, Tz 2.2). Dies kann aber natürlich erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten und somit keine Rückwirkung entfalten (s Urt des BFH v 24.01.2001, BFH/NV 2001, 1147).
Tz. 641
Stand: EL 78 – ET: 08/2013
Ein Finanzbarkeitsproblem trotz abgeschlossener Rückdeckungsversicherung läge nur dann vor, wenn bereits die Beiträge für die Rückdeckungsversicherung von der Kap-Ges nicht aufgebracht werden könnten und somit bereits der Abschluss der Rückdeckungsversicherung zur Insolvenzantragspflicht führen würde. Dies dürfte aber ein absoluter Ausnahmefall sein und nur in Betracht kommt, wenn die Zusage von Anfang an sowieso nicht ernstlich gemeint war (s Urt des BFH v 31.03.2004, BStBl II 2005, 664; s Otto, DStR 1999, 743/746). Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass die Kap-Ges bei Anstellung eines Fremd-GF Aufwendungen für dessen Sozialversicherung in Form von Arbeitgeberbeiträgen tragen müsste, die sie sich bei einem Ges-GF erspart. Im Übrigen führen die Beiträge auch zu einem der Kap-Ges zustehenden Deckungskapital, was bei der Überschuldungsprüfung natürlich ebenfalls berücksichtigt werden müsste (s Gosch, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 1107).