Tz. 831
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Übernimmt der Arbeitgeber ohne vorherige klare und eindeutige Vereinbarung im Anstellungsvertrag St-Belastungen des Ges-GF, liegt insoweit eine vGA vor. Dies kann zB nach einer LSt-Außenprüfung der Fall sein, bei der zusätzliche, bisher nicht versteuerte geldwerte Vorteile zugunsten des Ges-GF festgestellt wurden.
Beispiel:
Bei einer LSt-Außenprüfung wird im Jahr 05 festgestellt, dass die Z-GmbH für die private Kfz-Nutzung ihres Ges-GF Z einen zu niedrigen geldwerten Vorteil der LSt unterworfen hat. Das FA fordert LSt iHv 5000 EUR nach. Die LSt-Zahlung wird von der Z-GmbH übernommen.
Die Übernahme der LSt durch die Z-GmbH stellt eine vGA dar.
Tz. 832
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Es muss in diesen Fällen allerdings berücksichtigt werden, dass bei Ansatz einer vGA nicht von einer Nettolohnvereinbarung ausgegangen werden kann. Der ermittelte geldwerte Vorteil aus der Kfz-Nutzung ist deshalb bereits als Bruttolohn anzusetzen; es darf keine zusätzliche Hochrechnung auf einen Übernahmesteuersatz wegen übernommener LSt vorgenommen werden (keine Berechnung der "Steuer von der Steuer", s Stelzer, in E & Y, vGA/vE, F 4 "Geschäftsführervergütungen" Rn 115ff).
Tz. 833
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Wird dagegen pauschale LSt nach §§ 40, 40a, 40b EStG vom Arbeitgeber (also der Kap-Ges) übernommen, ist keine vGA anzunehmen. Steuerschuldner der pauschalen LSt ist nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber. Er hat die pauschale LSt zu übernehmen; s § 40 Abs 3 EStG. Es bedarf deshalb auch keiner entspr Regelung im Anstellungsvertrag, dass die Kap-Ges pauschale LSt für Lohnbestandteile ihres Ges-GF trägt. Dies gilt auch für pauschale Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge, die iR eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ("Mini-Job") oder für Beiträge zu einer Direktversicherung (s § 40b EStG) anfallen.
Tz. 833a
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Eine St-Übernahme nach § 37b EStG, der nach § 31 Abs 1 S 3 KStG auch für Kö entspr Anwendung findet, führt uE demgegenüber idR zu einer vGA. Dies gilt bei einem beherrschenden Ges-GF zumindest dann, wenn die Pauschalierung der ESt durch die Kö als Arbeitgeberin nicht bereits im Voraus im Anstellungsvertrag vereinbart war. Im Übrigen ist zunächst zu prüfen, ob nicht bereits die unter § 37b Abs 1 EStG fallende Zuwendung selbst zu einer vGA führt. In diesem Fall wäre die Pauschalierung nach § 37b Abs 1 S 1 Nr 1 EStG sowieso ausgeschlossen, da nur betrieblich veranlasste Zuwendungen pauschalierungsfähig sind; s Schr des BMF v 19.05.2015 (BStBl I 2015, 468, Rn 3). Eine vGA wäre demgegenüber gesellschaftsrechtlich veranlasst; auch ein Geschenk iSv § 37b Abs 1 S 1 Nr 2 EStG läge nicht vor. Bei nicht beherrschenden Ges-GF kann von der Annahme einer vGA aus der St-Übernahme dann abgesehen werden, wenn auch bei Fremd-AN entspr verfahren wird (sowohl hinsichtlich der Zuwendung selbst als auch hinsichtlich der St-Übernahme = innerbetrieblicher Fremdvergleich).