Tz. 20

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

§ 40 Abs 2 S 3 KStG regelt die Auswirkungen einer Abspaltung auf das KSt-Guthaben und den Teilbetrag EK 02 der übertragenden Kö; § 29 Abs 3 S 4 KStG idF des UntStFG enthält die Parallelregelung für das stliche Einlagekonto. Die beiden Vorschriften des KStG, Nachfolgevorschriften zu § 38 Abs 1 S 3 KStG 1999, ergänzen die in § 16 UmwStG enthaltenen Regelungen.

 

Tz. 21

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Geht Vermögen einer Kö durch Auf- oder Abspaltung auf eine Pers-Ges über, gelten gem § 16 UmwStG die §§ 3 – 8, 10 und 15 UmwStG entspr, dh die Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges haben einen evtl Übernahmegewinn zu versteuern.

 

Tz. 22

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 40 Abs 2 S 3 KStG iVm § 29 Abs 3 KStG idF des UntStFG verringern sich bei der übertragenden Kö – entspr dem Aufteilungsschlüssel gem § 40 Abs 2 S 1 und 2 KStG – das KSt-Guthaben, das EK 02 und das stliche Einlagekonto. Wegen der letztmaligen Anwendung s Tz 16a.

Im Fall der Abspaltung von einer Kö auf eine Pers-Ges beschränkt sich die Anwendung des § 40 Abs 2 S 3 KStG, da die Übernehmerin nicht der KSt unterliegt, auf die Übertragerin.

Im Fall der Aufspaltung hat § 40 Abs 2 S 3 KStG uE keine Bedeutung, da die Übertragerin untergeht; eine Nullfeststellung des KSt-Guthabens usw erfolgt nicht (s Tz 8).

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