Ewald Dötsch, Alexandra Pung
3.6.1 Rechtslage bis zum Veranlagungszeitraum 2002
Tz. 282
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Bei einer PersGes als OT, an der auch beschr stpfl MU beteiligt sind (s § 14 Abs 1 Nr 2 S 3 und 4 KStG aF), konnte die finanzielle Eingliederung nur im Verhältnis zur PersGes, nicht aber auch im Verhältnis zu den Gesellschaftern erfüllt sein. Die OG war im Verhältnis zur PersGes selbst finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der OG in dem für die finanzielle Eingliederung erforderlichen Umfang zum Vermögen der PersGes (Gesamthandsvermögen) gehören oder zumindest wirtsch Eigentum der PersGes gegeben ist (s H 58 KStH 2008 und s Urt des BFH v 28.04.1983, BStBl II 1983, 690). Gehörten die Anteile an der OG nicht zum Vermögen der PersGes, reichte es für die finanzielle Eingliederung in die PersGes nicht aus, dass die Anteile notwendiges Sonder-BV der Gesellschafter der PersGes waren (s R 58 S 4 KStR 1995).
Waren an der OT-PersGes nur unbeschr stpfl MU beteiligt und unterhielt die PersGes selbst einen Gew, konnte die finanzielle Eingliederung sowohl zur PersGes selbst als auch im Verhältnis zu deren MU erfüllt sein. Es genügte für die finanzielle Eingliederung, wenn die Anteile an der OG nicht zum (Gesamthands-)Vermögen der PersGes, sondern zum Vermögen ihrer Gesellschafter gehörten. Die zum Erreichen der Stimmrechtsmehrheit erforderlichen Anteile konnten auch mehreren MU zustehen.
Der GAV musste zur PersGes selbst abgeschlossen sein.
Es war nicht erforderlich, dass alle Gesellschafter der PersGes auch an der OG beteiligt waren, es genügte vielmehr die Beteiligung einzelner Gesellschafter der PersGes an der OG (s Urt des BFH v 26.10.1972, BStBl II 1973, 383 und v 12.01.1977, BStBl II 1977, 357). Das galt auch dann, wenn die Anteile an der OG tw zum Vermögen der PersGes und tw zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter der PersGes gehörten (s R 52 Abs 2 S 3 KStR 1995).
3.6.2 Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2003
Tz. 283
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 3 KStG idF des StVergAbG muss die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zur PersGes selbst erfüllt sein, dh die PersGes muss die Anteile an der OG im Gesamthandsvermögen halten. Gehören die Anteile an der OG nicht zum BV der PersGes, reicht es für die finanzielle Eingliederung in die PersGes nicht aus, dass die Anteile notwendiges Sonder-BV der MU sind (s R 14.3 S 5 KStR 2022).
Da auf die Zugehörigkeit der Organbeteiligung zum Gesamthandsvermögen der PersGes abgestellt wird, berührten die Veräußerung eines MU-Anteils bzw Veränderungen im Gesellschafterbestand der PersGes während des Wj der OG bis hin zum vollständigen Wechsel der MU der PersGes das bestehende Organgschaftsverhältnis nicht (s R 14.3 S 3, 4 KStR 2022; dazu auch s Tz 298).
Wegen der Fälle, in denen das BV der PersGes wegen des Ausscheidens ihres vorletzten MU auf den verbleibenden MU anwächst, s UmwStG Anh 1 Tz 9, 42 und 81.
Tz. 284
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Im Gesamthandsvermögen der OT-PersGes muss die Organbeteiligung nur in dem Umfang gehalten werden, der die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt. Dabei sind auch Vorzugsaktien mit höheren Stimmrechten zu berücksichtigen.
Tz. 285
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Ungeklärt ist, wie bei einer PersGes ausl Rechts zu verfahren ist, wenn deren Ansässigkeitsstaat das Rechtsinstitut des Gesamthandsvermögens nicht kennt. UE muss das Unternehmen in solchen Fällen in geeigneter Weise nachweisen, dass die von § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 3 KStG geforderte finanzielle Eingliederung in die PersGes selbst vorliegt.
Tz. 286
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Wenn eine PersGes auf Grund einer mittelbaren Beteiligung OT ist, müssen die Anteile an der vermittelnden Gesellschaft zum Gesamthandsvermögen gehören.
Es genügt, dass die Anteile wirtsch Eigentum der OT-PersGes sind (s Urt des BFH v 28.04.1983, BStBl II 1983, 690). UE muss das entspr auch für die Anteile an einer PersGes als vermittelnder Gesellschaft gelten.
Tz. 287
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Wegen der Frage, ob eine atypisch stille Gesellschaft OT sein kann, s Tz 167ff.
3.6.3 Übergangsfragen iVm dem StVergAbG
Tz. 288
Stand: EL 114 – ET: 06/2024
Wenn eine PersGes, die nach den bis zum VZ 2002 geltenden Regelungen bei Zugehörigkeit der Organbeteiligung zum Sonder-BV ihrer MU als OT anerkannt worden ist, die Organschaft nach Inkrafttreten des StVergAbG fortsetzen wollte, musste die Organbeteiligung in dem Umfang aus dem Sonder-BV der MU in das Gesamthandsvermögen der PersGes wechseln, dass die übertragenen Anteile die Mehrheit der Stimmrechte vermitteln. Entspr galt, wenn die Willensbildungs-GbR nach dem ges geregelten Wegfall der Mehrmütterorganschaft eine gew Tätigkeit aufnahm, um weiterhin OT sein zu können; hier mussten die Anteile an der OG in einem Umfang aus dem eigenen BV der GbR-Gesellschafter in das Gesamthandsvermögen der GbR übertragen werden, der die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt. Dazu näher, auch wegen der stlichen Behandlung der Überführung der Anteile an der OG aus dem (Sonder-)BV der MU bzw aus dem eigenen BV der GbR-Gesellschafter (bei Mehrmütterorgangschaft) in das Gesamthandsvermögen der OT-PersGes, s Rn 14 des Schr des BMF v 10.11.2005 (BStBl...