3.6.1 Verlustausgleich zwischen den Sparten – § 8 Abs 9 S 4 KStG
Tz. 28
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Nach § 8 Abs 9 S 4 KStG ist ein Ausgleich eines in einer Sparte erzielten negativen GdE mit dem positiven GdE einer anderen Sparte oder ein Abzug nach § 10d EStG in einer anderen Sparte nicht zulässig. Die spartenweise Ermittlung des GdE (s Tz 16ff) wird also in Bezug auf die Verlustverrechnung fortgesetzt.
Tz. 28a
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Wenn durch die Aufnahme neuer oder die Aufgabe bisher ausgeübter Tätigkeiten die bisher bestehende Sparte wegfällt, wird ein in dieser Sparte festgestellter Verlustvortrag "festgeschrieben" (zur Bedeutung dieses Begriffs s § 8 Abs 8 KStG Tz 6). Er ist dann wieder nutzbar, wenn es künftig wieder zu einer Tätigkeitsstruktur kommt, die der Sparte entpr, die den Verlust verursacht hat (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 75). Anders als bei einem BgA, bei dem ein Verlust aus der Zeit vor der Zusammenfassung nicht gesondert festzustellen ist, da dieser frühere Einzel-BgA nach der Zusammenfassung nicht mehr existiert (s § 8 Abs 8 KStG Tz 6), ist bei einer Eigengesellschaft der Verlust aus einer weggefallenen Sparte uE weiterhin gesondert festzustellen, da die Kap-Ges als solche ja fortbesteht und daher die Verlustfeststellung für die – ggf nur vorübergehend ruhende – Sparte auch verfahrensrechtlich problemlos möglich ist (glA s Frotscher, in F/D, KStG, § 8 Rn 666a).
3.6.2 Verlustabzug innerhalb der jeweiligen Sparten – § 8 Abs 9 S 5 KStG
Tz. 28b
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Nach § 8 Abs 9 S 5 KStG mindert ein (für die einzelnen Sparten gesondert festzustellender, s Tz 28c) Verlust nach Maßgabe des § 10d EStG die positiven GdE des unmittelbar vorangegangenen (Verlustrücktrag) bzw der folgenden VZ (Verlustvortrag) für dieselbe Sparte.
Da der Verlust einer Sparte "nach Maßgabe des § 10d EStG" mit Gewinnen anderer VZ dieser Sparte verrechnet werden kann, bedeutet dies uE, dass die in § 10d EStG enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs des Verlustrücktrags- bzw Verlustvortrags für jede einzelne Sparte anzuwenden, also mehrfach zu berücksichtigen sind (ebenso s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 88 und s Frotscher, in F/D, KStG, § 8 Rn 666). Das Wahlrecht, auf einen Verlustrücktrag zu verzichten, steht uE jeder einzelnen Sparte gesondert zu (zust s Meier/Semelka, in H/H/R, KStG, § 8 Rn 587).
Beispiel:
Eine Kap-Ges iSd § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG erzielt im VZ 01 aus einer Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 1 KStG einen Verlust iHv 2 Mio EUR und aus einer Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG einen Verlust iHv 4 Mio EUR. Für beide Sparten wird auf den Verlustrücktrag in den VZ 00 verzichtet. Im VZ 02 erzielt sie aus der erstgenannten Tätigkeit einen Gewinn iHv 1,5 Mio EUR und aus der anderen Tätigkeit einen Gewinn iHv 1,8 Mio EUR.
Für die Tätigkeit iSd §§ 8 Abs 9 S 1 Nr 1 KStG ist im VZ 02 ein Verlustvortrag iHv 1,3 Mio EUR abzb. Es verbleibt ein Verlustvortrag von 700 000 EUR und positive Eink iHv 200 000 EUR. Für die Tätigkeit iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG ist ein Verlustvortrag iHv 1 480 000 EUR abzb. Es verbleibt ein Verlustvortrag von 2 520 000 EUR und positive Eink iHv 320 000 EUR.
3.6.3 Gesonderte Feststellung der Verluste je Sparte – § 8 Abs 9 S 8 KStG
Tz. 28c
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Nach § 8 Abs 9 S 8 KStG idF des JStG 2010 ist der am Schluss eines VZ verbleibende negative GdE einer Sparte gesondert festzustellen; § 10d Abs 4 EStG gilt entspr. Diese gesonderte Feststellung soll Rechtssicherheit über die Höhe des jeweils maßgebenden Betrages schaffen (s BT-Drs 17/2249, 115). Gesondert festzustellen ist uE jedoch nicht der isolierte negative GdE der einzelnen Sparte für den jeweiligen VZ, sondern der Betrag, der sich ggf nach einem Verlustrücktrag auf den vorangegangenen VZ oder nach einem Verlustvortrag auf folgende VZ (jeweils bezogen auf die einzelne Sparte) noch ergibt. Er entspr somit einem spartenweise ermittelten verbleibenden Verlustvortrag iSd § 10d Abs 4 S 2 EStG (hierzu s auch § 8 Abs 9 S 6 2. Hs KStG, in dem von "verbleibenden Verlustvorträgen" aus den Sparten die Rede ist). Aufgr der angeordneten Geltung des § 10d Abs 4 EStG ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge Grundlagenbescheid sowohl des KSt-Bescheids für den darauf folgenden VZ als auch eines auf den Schluss des darauf folgenden Jahres ergehenden Bescheids über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge (s Gosch, in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 1044k; krit s Meier/Semelka, in H/H/R, KStG, § 8 Rn 593 und s Kohlhepp, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 968). Bei der Feststellung werden die bei der spartenweisen Ermittlung des GdE nicht ausgeglichenen Verluste des lfd VZ und die nicht verbrauchten Verlustvorträge aus den vorangegangenen VZ zu einer Summe zusammengefasst. Wegen des zeitlich unbeschr Verlustvortrags erübrigt sich eine getrennte Feststellung nach den VZ der Entstehung der Verluste. Bei der Feststellung sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der St-Festsetzung des VZ, auf dessen Schluss der Verlustvortrag festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind (s § 10d Abs 4 S 4 EStG). Erfolgte für einen VZ keine St-...