3.7.1 Keine Anwendung des § 8 Abs 9 KStG bei einer Organgesellschaft
Tz. 29a
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Nach § 15 S 1 Nr 5 KStG ist § 8 Abs 9 KStG bei einer OG nicht anzuwenden. Sind in dem dem OT zugerechneten Einkommen Einkommen einer Kap-Ges (OG) enthalten, auf die § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG anzuwenden ist, ist § 8 Abs 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des OT anzuwenden. Hierzu s § 15 KStG Tz 95b ff. § 15 S 1 Nr 5 KStG stellt also darauf ab, ob die OG Dauerverlustgeschäfte iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG ausübt und ob sie die pers Voraussetzungen des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 S 2 KStG erfüllt. Hierzu s § 15 KStG Tz 99a.
3.7.2 Anwendung des § 8 Abs 9 KStG auf einen Betrieb gewerblicher Art, der Organträger einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG ist
Tz. 30
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
§ 8 Abs 9 KStG ist grundsätzlich nur auf Kap-Ges, nicht jedoch auf BgA anzuwenden. Ist der BgA jedoch OT einer (oder mehrerer) Eigengesellschaft(en) iSd § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG, so soll nach Rechts-Auff der Fin-Verw auf das bei dem OT zusammengefasste Ergebnis der OG(en) und des OT – also auch auf das eigene Einkommen des OT-BgA – die Spartenrechnung nach § 8 Abs 9 KStG anzuwenden sein (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009,1303, Rn 92 ff; ebenso s Leippe, DStZ 2010, 106).
UE handelt es sich bei der oa Verw-Regelung, soweit hiervon die Eink aus den eigenen Tätigkeiten des OT-BgA betroffen sind, um eine unzulässige Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 8 Abs 9 KStG.
Bei Anwendung der Rechts-Auff der Fin-Verw stellt sich auch die Frage, ob der OT-BgA in vollem Umfang wie eine Kap-Ges behandelt wird oder ob dies nur für die Durchführung der Spartenrechnung gilt und er daneben weiterhin als BgA angesehen wird, der mit anderen BgA zusammengefasst werden kann.
Beispiel:
Die Stadt A betreibt einen Stromversorgungsbetrieb als BgA. Der BgA ist OT einer Kap-Ges, die den ÖPNV betreibt. Die Stadt errichtet ein Hallenbad, das ebenfalls als BgA geführt wird. Bei dem Hallenbad wird ein BHKW errichtet, das Strom an den Versorgungsbetrieb liefert.
Die Spartenrechnung nach § 8 Abs 9 KStG ist auf der Ebene des OT (BgA) durchzuführen (s § 15 KStG Tz 100ff) und umfasst auch die eigenen Eink des BgA (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz 92 ff). Im vorliegenden Fall sind auf der Ebene des OT der Versorgungs- und der Verkehrsbetrieb zu einer einheitlichen Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG zusammenzufassen. Betrachtet man das aus der Zusammenfassung hervorgegangene Gebilde als Kap-Ges, kommt eine Zusammenfassung mit dem Hallenbad-BgA nach § 4 Abs 6 KStG nicht in Betracht. Ist das zusammengefasste Gebilde jedoch als BgA zu qualifizieren, so kann es ggf mit dem Hallenbad-BgA nach § 4 Abs 6 S 1 Nr 2 KStG (weiter) zusammengefasst werden. UE ist letztere Rechts-Auff zutr, da der BgA seinen Rechtsstatus durch die Anwendung des § 8 Abs 9 KStG nicht verliert (zust s Meier/Semelka, in H/H/R, KStG, § 8 Rn 579).
3.7.3 Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs 9 KStG anzuwenden ist, wird zur Organgesellschaft oder eine Organgesellschaft wird zur Spartengesellschaft
Tz. 30a
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Wenn eine Kap-Ges, die bisher der Spartenrechnung nach § 8 Abs 9 KStG unterlag, wegen des Abschlusses eines EAV zur OG wird, ist die Spartenrechnung ab sofort auf Ebene des OT durchzuführen (s Tz 29a). Vororganschaftliche Verluste aus den früheren Sparten der OG können nach § 15 S 1 Nr 1 KStG nicht abgezogen werden; diese Verluste sind jedoch spartenweise weiterhin festzustellen und nach einer evtl Beendigung der Organschaft wieder nutzbar, soweit dann die früheren Sparten wieder auf Ebene der Kap-Ges existieren.
Wenn eine OG erstmals ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft betreibt, ist ab diesem Zeitpunkt § 8 Abs 7 und § 8 Abs 9 KStG auf der Ebene des OT anzuwenden (s Tz 29a). Auf den bisher in einem Betrag festgestellten vororganschaftlichen Verlust der OG ist uE § 8 Abs 9 S 7 letzter HS KStG anzuwenden; hierzu s Tz 34. Wegen weiterer Probleme im Zusammenhang mit OG bei Einführung der Spartenrechnung ab VZ 2009 s Tz 37.
3.7.4 Anwendung des § 8 Abs 9 KStG auf eine Personengesellschaft, die Organträger einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG ist
Tz. 30b
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
In der Verw-Regelung (s Tz 30) nicht angesprochen ist der Fall, dass eine Pers-Ges OT einer Eigengesellschaft iSd § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG ist. Nach (wohl) hM ist bei der Pers-Ges § 8 Abs 9 KStG nicht anzuwenden; auch bei der OG ist § 8 Abs 9 KStG nicht anzuwenden (s Tz 29a). UE sind hier die Grundsätze zur Anwendung des § 8 Abs 7 KStG auf Pers-Ges mit Dauerverlustgeschäften analog anzuwenden (hierzu s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rn 59ff und s Schr des BMF v 21.06.2017, BStBl I 2017, 880); ebenso s § 15 KStG Tz 100a und s § 4 KStG Tz 52g). Die Beteiligung der Pers-Ges an der OG stellt eine getrennt zu beurteilende Tätigkeit iSd BFH-Rspr (s Urt des BFH v 25.06.1996, BStBl II 1997, 202) dar. Sind die Tätigkeiten der OG unterschiedlichen Sparten iSd § 8 Abs 9 KStG zuzuordnen, liegen auf Ebene der OT-Pers-Ges insoweit entspr viele getrennt zu beurteilende Tätigkeiten vor. Zu deren Behandlung für die Anwendung des § 8 Abs 7 KStG bzw § 8 Abs 9 KStG s § 8 Abs 7 KStG Tz 73ff.